Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/51: Revision der Lärmschutzverordnung (LSV) · 3 Seiten

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Geltendes Recht Vorentwurf

angemessenes Raumklima, insbesondere in Bezug auf die Frischluftzufuhr, die Temperatur und den Lärm, sicherstellen.

2 Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht 2 Können die Anforderungen nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 Buchstabe a USG bei eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Fluglärm oder bei höchstens zehn Prozent der Wohneinheiten von grossen Wohn-Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale überbauungen nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung ausnahmsweise Behörde zustimmt. erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse

besteht und die kantonale Behörde zustimmt. Wird eine Ausnahme gewährt, sind eine kontrollierte Wohnraumlüftung und ein Kühlsystem einzubauen.

Art. 31a Besondere Bestimmungen bei Flughäfen mit Verkehr Art. 31a

von Grossflugzeugen

Aufgehoben

1 Bei Flughäfen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, gelten die Planungs- und

Immissionsgrenzwerte nach Anhang 5 Ziffer 222 für die Nachtstunden als

eingehalten, wenn:

a. zwischen 24 und 06 Uhr kein Flugbetrieb vorgesehen ist;

b. die lärmempfindlichen Räume mindestens gemäss den erhöhten

Anforderungen an den Schallschutz nach der SIA-Norm 181 vom 1. Juni

200636 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins gegen

Aussen- und Innenlärm geschützt sind; und

c. die Schlafräume:

1. über ein Fenster verfügen, das sich in der Zeit von 22–24 Uhr automatisch

schliesst und in den übrigen Zeiten automatisch öffnen lässt, und

2. so erstellt werden, dass ein angemessenes Raumklima gewährleistet wird.

2 Bei der Ausscheidung oder Erschliessung von Bauzonen sorgt die zuständige

Behörde dafür, dass die Anforderungen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c

grundeigentümerverbindlich festgehalten werden.

3 Das BAFU kann Empfehlungen zum Vollzug von Absatz 1 Buchstabe c erlassen. Es

berücksichtigt dabei die massgebenden technischen Normen.

Art. 34 Abs. 1 Bst. a Art. 34 Abs. 1 Bst. a

1 Der Bauherr muss im Baugesuch angeben: 1 Der Bauherr muss im Baugesuch angeben:

a. die Aussenlärmbelastung, sofern die Immissionsgrenzwerte überschritten a. die Aussenlärmbelastung und die nach Artikel 31 Absatz 1 geprüften sind; Massnahmen, sofern die Immissionsgrenzwerte überschritten sind;