Vorlage
Vernehmlassung 2025/55: Änderung des Umweltschutzgesetzes: Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen · 3 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über den Umweltschutz «%ASFF_YYYY_ID»
Gliederungstitel vor Art. 29a
3. Kapitel: Organismen
Art. 29f Abs.3 und 4
3Bei invasiven gebietsfremden Organismen, mit hohem Gefährdungspotenzial sieht er folgende Massnahmen vor:
a. Massnahmen gegen das unbeabsichtigte Einbringen in die Schweiz;
b. auf Flächen von Nationalstrassen, Eisenbahnanlagen, militärischen Anlagen und Flughäfen: Massnahmen zur Bekämpfung.
4Er legt unter Einbezug der Kantone die invasiven gebietsfremden Organismen mit hohem Gefährdungspotenzial fest.
Art. 29fbisVorschriften der Kantone und Berichterstattung
1Ausserhalb der Flächen nach Artikel 29f Absatz 3 Buchstabe b können die Kantone bei invasiven gebietsfremden Organismen mit hohem Gefährdungspotenzial nach Artikel 29f Absatz 4 folgende Massnahmen vorsehen:
a. Massnahmen zur Bekämpfung;
b. Massnahmen gegen die unbeabsichtigte Weiterverbreitung.
2Die Kantone koordinieren die Umsetzung untereinander und soweit erforderlich mit dem Bund. Sie erstatten dem Bund regelmässig Bericht.
Art. 35c Abs. 4
4Wer Stoffe, die der Abgabe unterworfen sind, im Inland herstellt oder erzeugt, muss diese deklarieren.
Art. 41 Abs. 1
1Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a–29f (Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis–32asepties(vorgezogene Entsorgungsgebühr und Recyclingbeiträge), 32e Absätze 1–4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a–35c (Lenkungsabgaben), 35d (Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe), 35e–35h (Holz und Holzerzeugnisse sowie weitere Rohstoffe und Produkte), 35i (ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und Verpackungen), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.