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Vernehmlassung 2025/56: 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern · 2 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Förderung der alternierenden Obhut)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom …1,
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2,
beschliesst:
I
Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:
Variante 1 (alternierende Obhut)
Art. 298 Abs. 2ter
2terBei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt, und gibt dieser den Vorzug, wenn sie dem Kindeswohl am besten entspricht. Die Weigerung eines Elternteils steht der Prüfung und Anordnung der alternierenden Obhut nicht entgegen.
Art. 298b Abs. 3ter
3terBei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt, und gibt dieser den Vorzug, wenn sie dem Kindeswohl am besten entspricht. Die Weigerung eines Elternteils steht der Prüfung und Anordnung der alternierenden Obhut nicht entgegen.
SR ..........
1
2
3SR 210
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