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Vernehmlassung 2025/56: 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern · 2 Seiten

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch «%ASFF_YYYY_ID»

Schlusstitel Art. 12 Abs. 6

6Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom ... rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung.

Variante 2 (Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen)

Art. 298 Abs. 2ter

2terBei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es die Möglichkeit einer Beteiligung der Eltern an der Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen, weicht aber davon ab, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Art. 298b Abs. 3ter

3terBei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie die Möglichkeit einer Beteiligung der Eltern an der Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen, weicht aber davon ab, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Schlusstitel Art. 12 Abs. 6

6Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom ... rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.