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Vernehmlassung 2025/62: Umsetzung der Motion 21.4516 Schilliger «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern» · 2 Seiten

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Signalisationsverordnung (SSV)

Änderung vom [Datum]

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Signalisationsverordnung vom 5. September 19791 wird wie folgt geändert:

Art. 108 Abs. 1, 2 Bst. d und 4

1Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV2) anordnen. Die durch die für die Planung zuständige Behörde festgelegte Hierarchie des Strassennetzes und insbesondere die Funktionen der verkehrsorientierten Strassen müssen dabei gewährleistet bleiben.

2Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn:

d. dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige und anders nicht vermeidbare Umweltbelastung wie Lärm oder Schadstoffe vermindert werden kann; dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.

4Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wird durch ein Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann und ob eine allfällige Verkehrsorientierung (Art. 1 Abs. 9) gewahrt bleibt.

1 SR 741.21

2 SR 741.11

2016–......