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Vernehmlassung 2025/68: 23.325 s Kt. Iv. ZH. Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten · 2 Seiten

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Arbeitsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 19 Abs. 6

6streichen (= gemäss geltendem Recht)

Art. 19 Abs. 7

7Wenn auf Ebene des Bundes oder des betreffenden Kantons für den Detailhandel ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag im Sinne der Artikel 1, 1a und 2 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen4 besteht, können die Kantone höchstens acht zusätzliche Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4 SR 221.215.311