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Vernehmlassung 2025/77: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Massnahmen Kostendämpfungspaket 2 – Leistungen Krankenversicherung) · 4 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

den können;

c. von Apothekerinnen und Apothekern gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 2 KVG veranlasst werden können;

d. von Apothekerinnen und Apothekern gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 KVG veranlasst werden können.

Art. 105 Abs. 1

1Die Ärztin, der Arzt oder die Hebamme, die oder der die Schwangerschaft begleitet, ermittelt den mutmasslichen Beginn der Schwangerschaft und gibt ihn auf der Rechnung an.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

XX. Monat 2026 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: XX

Der Bundeskanzler: Viktor Rossi