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Vernehmlassung 2025/77: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Massnahmen Kostendämpfungspaket 2 – Leistungen Krankenversicherung) · 4 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
den Bereich festlegen. Für die übrigen Leistungsgruppen oder Verbindungen von Leistungsgruppen gilt der Referenztarif des entsprechenden Bereichs.
3Der Kanton erstellt die Verbindungen von Leistungsgruppen nach Absatz 2 nach medizinischen Kriterien.
4Sind für einen Bereich oder eine vom Kanton festgelegte Leistungsgruppe oder Verbindung von Leistungsgruppen nach den Absätzen 1 und 2 auf der Spitalliste eines Kantons keine Spitäler gelistet, so entfällt für den betreffenden Kanton die Pflicht zur Festlegung eines Referenztarifs für diesen Bereich, diese Leistungsgruppe beziehungsweise diese Verbindung von Leistungsgruppen.
5 Der Kanton publiziert die Referenztarife bis zum 1. Januar des betroffenen Kalenderjahres.
Art. 35c Stationäre ausserkantonale Wahlbehandlungen: Höhe des
Referenztarifs
1 Der Referenztarif entspricht:
a. dem höchsten Tarif, der pro Bereich, pro Leistungsgruppe beziehungsweise pro Verbindung von Leistungsgruppen in den Spitälern gilt, die über einen entsprechenden Leistungsauftrag des Kantons verfügen; oder
b. dem höheren Tarif, der sich bei einem Vergleich ergibt zwischen:
1. dem höchsten Tarif pro Bereich, pro Leistungsgruppe beziehungsweise pro Verbindung von Leistungsgruppen nach Buchstabe a unter Ausschluss der qualifizierten Spitäler für hochspezialisierte Medizin,
2. der Berechnung des fallzahlengewichteten Durchschnitts der Tarife der Spitäler, die über einen Leistungsauftrag des Kantons im entsprechenden Bereich, in der entsprechenden Leistungsgruppe beziehungsweise in der entsprechenden Verbindung von Leistungsgruppen verfügen.
2Als qualifiziertes Spital für hochspezialisierte Medizin nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 gilt ein Spital, das gemäss der jeweils geltenden gesamtschweizerischen Planung nach Artikel 39 Absatz 2bisKVG über mindestens acht Leistungsaufträge verfügt.
3Verfügen in einem Bereich, einer Leistungsgruppe oder einer Verbindung von Leistungsgruppen ausschliesslich qualifizierte Spitäler für hochspezialisierte Medizin über einen entsprechenden Leistungsauftrag des Kantons, so ist für die Bestimmung des höchsten Tarifs nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 der höchste Tarif, der in den Spitälern dieses Bereichs, dieser Leistungsgruppe beziehungsweise dieser Verbindung von Leistungsgruppen gilt, massgebend.
4Für die Berechnung des fallzahlengewichteten Durchschnitts nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 wird der Durchschnitt der Tarife der Spitäler eines Bereichs, einer Leistungsgruppe beziehungsweise einer Verbindung von Leistungsgruppen ermittelt, die über einen entsprechenden Leistungsauftrag des Kantons verfügen. Die Gewichtung erfolgt aufgrund der Fallzahlen der ständigen Wohnbevölkerung des Kantons im entsprechenden Bereich, in der entsprechenden Leistungsgruppe oder in der entsprechenden Verbindung von Leistungsgruppen in den Spitälern auf der Spitalliste des