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Vernehmlassung 2025/98: Änderung des Postgesetzes (Aufhebung der Wettbewerbsverzerrung bei der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) · 2 Seiten

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Postgesetz Vorentwurf (PG)

Änderung vom …

I

Das Postgesetz vom 17. Dezember 20101 wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 4 Bst. b

4Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:

b. Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 19a2

3a. Abschnitt: Frühzustellermässigung für die Regional- und Lokalpresse

Art. 19a Sachüberschrift3

Gewährung der Ermässigung

Art. 19b Abs. 3 und 44

3Sie dürfen Erträge aus der Frühzustellung von Zeitungen mit Frühzustellermässigung nicht zur Verbilligung von anderen Tätigkeiten verwenden.

4Sie müssen dem BAKOM diejenigen Auskünfte erteilen, die es für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

Gliederungstitel vor Art. 19d

3b. Abschnitt: Zustellermässigung für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse

Art. 19d–19f einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts

Art. 19d Gewährung der Ermässigung

1Zustellermässigungen werden gewährt für die Tageszustellung von Zeitungen und Zeitschriften der Mitgliedschafts- und Stiftungs- presse durch registrierte Anbieterinnen von Postdiensten (Art. 19e Abs. 1). Sie werden mit den Beiträgen nach Artikel 16 Absatz 7 Buchstabe b finanziert.

2Die Zeitungen und Zeitschriften erhalten auf dem Preis nach Artikel 19e Absatz 4 eine Zustellermässigung je Exemplar.

Art. 19e Pflichten von Anbieterinnen

1Die Anbieterinnen von Postdiensten, die Zeitungen und Zeitschriften der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse mit Zustellermässigung zustellen, müssen sich beim BAKOM registrieren.

2Sie müssen die Tageszustellung von Zeitungen und Zeitschriften der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse mit Zustellermässigung von anderen Tätigkeiten rechnerisch trennen.

3Sie dürfen Erträge aus der Tageszustellung von Zeitungen und Zeitschriften der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse mit Zusteller- mässigung nicht zur Verbilligung von anderen Tätigkeiten verwenden.

4Sie müssen die Preise für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festlegen.

5Sie müssen dem BAKOM diejenigen Auskünfte erteilen, die es für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

Art. 19f Verfahren und Aufsicht

1Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Berechnung und Auszahlung der Zustellermässigung.

2Das BAKOM kann die Post für den Vollzug nach diesem Abschnitt beiziehen.

3Es überprüft periodisch die Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 19e Absatz 4.

1 SR 783.0

2BBl 2025 1104

3BBl 2025 1104

4BBl 2025 1104

2025-... «%ASFF_YYYY_ID»