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Vernehmlassung 2025/98: Änderung des Postgesetzes (Aufhebung der Wettbewerbsverzerrung bei der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) · 2 Seiten
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Postgesetz Vorentwurf (PG)
Änderung vom …
I
Das Postgesetz vom 17. Dezember 20101 wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 4 Bst. b
4Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
b. Betrifft nur den französischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 19a2
3a. Abschnitt: Frühzustellermässigung für die Regional- und Lokalpresse
Art. 19a Sachüberschrift3
Gewährung der Ermässigung
Art. 19b Abs. 3 und 44
3Sie dürfen Erträge aus der Frühzustellung von Zeitungen mit Frühzustellermässigung nicht zur Verbilligung von anderen Tätigkeiten verwenden.
4Sie müssen dem BAKOM diejenigen Auskünfte erteilen, die es für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
Gliederungstitel vor Art. 19d
3b. Abschnitt: Zustellermässigung für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse
Art. 19d–19f einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 19d Gewährung der Ermässigung
1Zustellermässigungen werden gewährt für die Tageszustellung von Zeitungen und Zeitschriften der Mitgliedschafts- und Stiftungs- presse durch registrierte Anbieterinnen von Postdiensten (Art. 19e Abs. 1). Sie werden mit den Beiträgen nach Artikel 16 Absatz 7 Buchstabe b finanziert.
2Die Zeitungen und Zeitschriften erhalten auf dem Preis nach Artikel 19e Absatz 4 eine Zustellermässigung je Exemplar.
Art. 19e Pflichten von Anbieterinnen
1Die Anbieterinnen von Postdiensten, die Zeitungen und Zeitschriften der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse mit Zustellermässigung zustellen, müssen sich beim BAKOM registrieren.
2Sie müssen die Tageszustellung von Zeitungen und Zeitschriften der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse mit Zustellermässigung von anderen Tätigkeiten rechnerisch trennen.
3Sie dürfen Erträge aus der Tageszustellung von Zeitungen und Zeitschriften der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse mit Zusteller- mässigung nicht zur Verbilligung von anderen Tätigkeiten verwenden.
4Sie müssen die Preise für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festlegen.
5Sie müssen dem BAKOM diejenigen Auskünfte erteilen, die es für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
Art. 19f Verfahren und Aufsicht
1Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Berechnung und Auszahlung der Zustellermässigung.
2Das BAKOM kann die Post für den Vollzug nach diesem Abschnitt beiziehen.
3Es überprüft periodisch die Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 19e Absatz 4.
1 SR 783.0
2BBl 2025 1104
3BBl 2025 1104
4BBl 2025 1104
2025-... «%ASFF_YYYY_ID»