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Vernehmlassung 2026/17: 25.434 Urheberrechte. Für eine klare Rechteverwertung bei Konzerten · 2 Seiten

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Vorentwurf

Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom …1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

I

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19923 wird wie folgt geändert:

Art. 40 Abs. 3

3Nicht der Bundesaufsicht unterstellt sind:

a. die persönliche Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke durch den Urheber oder die Urheberin oder deren Erben;

b. die persönliche Verwertung des ausschliesslichen Rechts zur Aufführung nichttheatralischer Werke der Musik durch den Urheber oder die Urheberin, wenn:

1. der Urheber oder die Urheberin an der Aufführung als Interpret oder Interpretin mitwirkt, und

2. an der Aufführung ausschliesslich Werke aufgeführt werden, deren Urheber oder Urheberin alleiniger Inhaber oder alleinige Inhaberin des Rechts zur Aufführung ist.

1BBl 2026 …

2BBl 2026 …

3 SR 231.1

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