Vorlage
Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 2 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
c. Es weist den voraussichtlichen Zeitaufwand für die Deckung des Pflegebedarfs aus.
d. Es ermöglicht die Erfassung der Daten zu medizinischen Qualitätsindikatoren nach Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe f KVG mittels Daten, die bei der Bedarfsermittlung routinemässig erhoben werden.
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Die Leistungserbringer müssen die Instrumente für die Bedarfsermittlung nach Artikel 8b spätestens ab dem 1. Januar 2032 verwenden.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
… Eidgenössisches Departement des Innern:
Elisabeth Baume-Schneider