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Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 7 Seiten

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Verordnung über die Krankenversicherung

(KVV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 19a Autonomer Ausschuss

Der Stiftungsrat der gemeinsamen Einrichtung erlässt ein Reglement über die Organisation des spezialisierten autonomen Ausschusses nach Artikel 18 Absatz 2sexies KVG. Er bezieht die Kantone und die Versicherer in die Erarbeitung des Reglements ein.

Art. 22 Abs. 3 Bst. d, 3bisund 3ter

3Die gemeinsame Einrichtung entscheidet bei Streitigkeiten zwischen ihr und einem Versicherer in der Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) über:

d. die Berechnung und Erhebung des Kantonsbeitrags nach Artikel 60 KVG und dessen Aufteilung nach Artikel 60a KVG.

3bisSie entscheidet bei Streitigkeiten zwischen ihr und einem Kanton in der Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG über die Berechnung und Erhebung des Kantonsbeitrags und dessen Aufteilung auf die Versicherer nach Artikel 60a KVG.

3terSie entscheidet bei Streitigkeiten zwischen ihr und dem Bund in der Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG über die Berechnung und Erhebung des Bundesbeitrags und dessen Aufteilung nach Artikel 60a KVG.

1 SR 832.102

2 SR 172.021

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