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Vernehmlassung 2026/2: Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung von Berufsmaturitätszeugnissen · 3 Seiten

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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung von Berufsmaturitätszeugnissen

Der Schweizerische Bundesrat

und

die Regierung des Fürstentums Liechtenstein

im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,

im Geiste der freundschaftlichen Beziehung zwischen den beiden Staaten,

im Bewusstsein der engen Zusammenarbeit und der in beiden Staaten bestehenden Gemeinsamkeiten im Bereich der Bildung,

in Anbetracht der wichtigen Partnerschaft im Bereich Bildung, Forschung und Innovation (BFI), in der Absicht, Personen mit einem schweizerischen oder liechtensteinischen Berufsmaturitätszeugnis die beruflichen Tätigkeiten zu erleichtern und ihnen den Hochschulzugang in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu vereinfachen,

Aufgrund der Tatsache, dass sich das Berufsmaturitätszeugnis des Fürstentums Liechtenstein auf die strukturellen und inhaltlichen Grundlagen des schweizerischen Berufsmaturitätszeugnisses stützt,

haben für die gegenseitige Anerkennung der Berufsmaturitätszeugnisse

Folgendes vereinbart:

Art. 1

Dieses Abkommen regelt die gegenseitige Anerkennung folgender Ausweise:

a) eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis: Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis ist der eidgenössische Ausweis über den erfolgreichen Abschluss der Berufsmaturitätsprüfung gemäss relevanter Gesetzgebung zur Berufsbildung und zur Berufsmaturität,

b) liechtensteinisches Berufsmaturitätszeugnis: Das liechtensteinische Berufsmaturitätszeugnis ist der liechtensteinische Ausweis über den erfolgreichen Abschluss der Berufsmaturitätsprüfung gemäss relevanter Gesetzgebung zur Berufsmittelschule.