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Vernehmlassung 2026/25: Änderung der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein; Verteilung des Zollkontingents Wein · 2 Seiten

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Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Weinverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 45 Zuteilung der Zollkontingentsanteile

1Zollkontingentsanteile für das gemeinsame Zollkontingent für Weisswein und Rotwein (ohne das «contingent particulier» nach Abs. 5) werden nach Massgabe der Inlandleistung zugeteilt.

2Als Inlandleistung gelten der Ankauf und das Keltern von für die Weinbereitung bestimmten Trauben während der Referenzperiode; die Menge wird anhand des Kellerblatts gemäss Artikel 30a ermittelt.

3Referenzperiode ist das Kalenderjahr, das dem Jahr vor der betreffenden Kontingentsperiode vorausgeht.

4Auf eine Regelung zur Verteilung des Traubensaftkontingents wird verzichtet.

5Zollkontingentsanteile für das «contingent particulier» im Umfang von jährlich 10 000 hl werden gemäss dem Französisch-Schweizerischen Protokoll vom

11. Juni 19652 betreffend die Verwaltung des für die Belieferung der schweizerischen Privatkundschaft mit französischen Weinen bestimmten Kontingentes zugeteilt. Die Einfuhren werden dem Zollkontingent nicht angerechnet.

Art. 45a Gesuche

Die Gesuche um Anteile am gemeinsamen Zollkontingent für Weisswein und Rotwein müssen spätestens am letzten Werktag im April vor Beginn der Kontingentsperiode beim BLW eintreffen.

1 SR 916.140

2 SR 0.946.293.492.1

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