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Vernehmlassung 2026/42: Revision der Holzhandelsverordnung (HHV) zur Beseitigung von Handelshemmnissen im Zusammenhang mit Importen von Holz und Holzerzeugnissen aus der Europäischen Union (EU) · 2 Seiten
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen
(Holzhandelsverordnung, HHV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Holzhandelsverordnung vom 12. Mai 20211 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bst. a
a. erstmaliges Inverkehrbringen: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe oder die Einfuhr zur Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen in der Schweiz zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
Art. 7a Vereinfachte Sorgfaltspflicht
1Bringt ein Erstinverkehrbringer Holz oder Holzerzeugnisse aus der Europäischen Union in Verkehr und hat ihm der Zulieferer schriftlich bestätigt, bei der Inverkehr- bringung in der Europäischen Union das Recht der Europäischen Union eingehalten zu haben, so muss er nur die Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b, e und f und Absatz 2 erfüllen.
2Liegen dem Erstinverkehrbringer konkrete Hinweise vor, dass das Holz oder die Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag oder illegalem Handel stammen könnten, so muss er alle Verpflichtungen nach den Artikeln 5-7 erfüllen.
Art. 8
Informationen nach den Artikeln 4-7a sind angemessen zu dokumentieren und wäh- rend fünf Jahren aufzubewahren.
1SR 814.021
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