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Vernehmlassung 2026/43: Änderung des Energiegesetzes: Pflicht zur Erstellung einer Grundinstallation zum Laden elektrischer Fahrzeuge (Umsetzung Motion 23.3936) · 2 Seiten
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Energiegesetz (EnG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom [Datum]1,
beschliesst:
I
Das Energiegesetz vom 30. September 20162 wird wie folgt geändert:
Art. 45c Grundinstallation zum Laden elektrischer Fahrzeuge
1Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer eines Parkplatzes, der einer Person zusammen mit Wohnräumen zum Gebrauch überlassen wird, ist verpflichtet, die Grundinstallation zum Laden elektrischer Fahrzeuge zu erstellen, wenn diese Person dies verlangt und die Erstellung zumutbar ist.
2Zur Grundinstallation gehören die Zuleitung des Stroms bis zum betreffenden Parkplatz, ein System, um den Stromverbrauch den einzelnen Nutzerinnen und Nutzern zuzuordnen, sowie ein Lastmanagement, wenn eine Parkfläche für mehr als zwei Fahrzeuge Platz bietet.
3Ist ein Parkplatz mit einer Grundinstallation erschlossen, so ist die Person, der der Parkplatz zum Gebrauch überlassen ist, berechtigt, auf eigene Kosten eine Ladestation anzuschliessen. Die Ladestation muss mit der Grundinstallation kompatibel sein.
Art. 62 Abs. 4 Bst. c
4Die Zivilgerichte beurteilen:
c. Streitigkeiten über die Erstellung der Grundinstallation zum Laden elektrischer Fahrzeuge nach Artikel 45c.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
1BBl 20XX ...
2 SR 730.0
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