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Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing

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Schweizerisches Strafgesetzbuch Vorentwurf (Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor Herabsetzung und Ausgrenzung)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom ...1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2,

beschliesst:

I

Das Strafgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:

Art. 177bis

Herabsetzung1 Wer jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde, Tätlichkeiten oder und Ausgren-

zung durch andere Mittel wiederholt und über längere Zeit demütigt, bedroht,

schikaniert oder belästigt und ihn dadurch herabsetzt oder ausgrenzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

2Handelt der Täter öffentlich, namentlich unter Verwendung elektronischer Mittel, so wird er, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1BBl ...

2BBl ...

3 SR 311.0

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