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Vernehmlassung 2026/73: Pa.Iv. 18.434 Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen · 2 Seiten
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Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 187bis
Sexuelle Kom-1 Wer zum Zweck der sexuellen Erregung mit einem Kind unter 16 Jahmunikation mit
Kindern ren auf eine Weise kommuniziert, die geeignet ist, die ungestörte sexu-
elle Entwicklung des Kindes zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.