Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG)
7 SR 836.1
Bundesblatt · BBl 2004 6934Bundesblatt · BBl 2004 6927
Familienzulagengesetz
f. die Aufgaben und Pflichten der Kassen und der Arbeitgeber;
g. die Voraussetzungen für den Wechsel der Kasse;
h. das Statut und die Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse;
i. die Revision der Kassen und die Arbeitgeberkontrolle;
j. die Finanzierung, insbesondere den Verteilschlüssel für die Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
k. den allfälligen Lastenausgleich zwischen den Kassen;
l. die allfällige Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausgleichskassen, insbesondere von Aufgaben zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und des Familienschutzes.
2. Abschnitt: Erwerbstätige in der Landwirtschaft
Art. 19
Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die selbstständigerwerbenden Landwirtinnen und Landwirte haben Anspruch auf Familienzulagen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19527 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG).
3. Abschnitt: Nichterwerbstätige
Art. 20 Anspruch auf Familienzulagen
1 In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die keinen Anspruch auf Familienzulagen als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder als Selbständigerwerbende haben, gelten als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Artikel 7 Absatz 2 ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton.
2 Die Kantone können den Anspruch auf Familienzulagen an die Voraussetzung knüpfen, dass das reine Einkommen der betreffenden Personen eine gewisse Einkommensgrenze nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze darf nicht tiefer sein als diejenige für Kleinbauern nach Artikel 5 Absatz 2 FLG.
Art. 21 Zuständige Familienausgleichskasse
Es wird eine kantonale Familienausgleichskasse für Nichterwerbstätige errichtet; dieser obliegen die Ausrichtung der Zulagen an diesen Bezügerkreis sowie der Erlass und die Eröffnung der Verfügungen und der Einspracheentscheide.