Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG)

9 SR 830.1

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2004 6935Bundesblatt · BBl 2004 6927

Familienzulagengesetz

Art. 22 Finanzierung

1 Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden von der öffentlichen Hand finanziert.

2 Die Kantone können vorsehen, dass die Nichterwerbstätigen einen in Prozenten ihrer AHV-Beiträge zu berechnenden Beitrag leisten müssen, sofern diese Beiträge den Mindestbeitrag nach Artikel 10 AHVG8 übersteigen.

Art. 23 Kompetenzen der Kantone

Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen betreffend die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, die Organisation und die Finanzierung.

4. Kapitel: Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 24 Besonderheiten der Rechtspflege

1 Über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG9 das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung angewandt wird.

2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen. Die Artikel 85bis Absatz 3 und 86 AHVG10 gelten sinngemäss.

Art. 25 Strafbestimmungen

Die Artikel 87–91 AHVG11 sind anwendbar auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.

5. Kapitel: Verhältnis zum europäischen Recht

Art. 2612

1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7113 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch:

8 SR 831.10

9 SR 830.1

10 SR 831.10

11 SR 831.10

12 Fassung gemäss Ziff. XX des BG vom … begreffend XXX (Zusatzprotokoll vom … zum Freizügigkeitsabkommen) (AS …/SR…).