Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG)

3. Bundesgesetz vom 25. Juni 198230 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2004 6940Bundesblatt · BBl 2004 6927

Familienzulagengesetz

Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1

Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom …27 über

die Familienzulagen und des AHVG28

1 Soweit dieses Bundesgesetz und das ATSG29 den Vollzug nicht abschliessend regeln, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom … über die Familienzulagen und des AHVG sinngemäss Anwendung.

3. Bundesgesetz vom 25. Juni 198230 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Art. 22 Abs. 1

1 Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:

a. die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden und

b. für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht.

27 SR …; AS … (BBl 2004 …)

28 SR 831.10

29 SR 830.1

30 SR 837.0