Parlamentarische Initiative. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates
2.2.3.1 Allgemeines
Bundesblatt · BBl 2015 5340Bundesblatt · BBl 2015 5331
lastungsverordnung; Art. 4a Abs. 1 Vo DBA-USA; Art. 3 Abs. 1 Vo DBA-D).12 Dabei findet Artikel 21 VStV, wonach eine Jahresrechnung der ESTV u.a. dann einzureichen ist, wenn mit der beschlossenen Gewinnverteilung eine steuerbare Leistung vorliegt, Anwendung.
Die Pflicht zur Entrichtung der Verrechnungssteuer auf den durch die schweizerischen Tochter- an die ausländischen Muttergesellschaften ausgeschütteten Dividenden wird durch die Meldung erfüllt (anstelle der Entrichtung). Die Deklaration stellt daher eine Erfüllungsmodalität der Steuerpflicht dar und das Einreichen der Formulare kommt der Erfüllung der Verrechnungssteuerpflicht gleich. Wenn die entsprechende Deklarationsfrist nicht eingehalten wird, so müssen die Verrechnungssteuer sowie die allfälligen Verzugszinsen erhoben werden.
Die ESTV ist durch den Antragsteller unverzüglich zu benachrichtigen, falls wesentliche, der Bewilligung zu Grunde liegende Tatsachen ändern sollten bzw. falls die Voraussetzungen für die Beanspruchung des Meldeverfahrens nicht mehr erfüllt sind (Art. 4 Steuerentlastungsverordnung). Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer besteht die Möglichkeit, die Bewilligung für eine erneute Dauer von drei Jahren bei der ESTV durch Einreichung eines neuen Gesuches verlängern zu lassen.
Beispiel
Die X AG ist eine 100-prozentige Tochter der Y Holding. Die X AG hat ihren Sitz in der Schweiz, Die Y Holding in Frankreich. Die X AG beschliesst an ihrer ordentlichen Generalversammlung vom 20. April 2014 die Ausschüttung einer ordentlichen Dividende für das Geschäftsjahr 2013. Die Fälligkeit der Dividende wird auf den 1. Mai 2014 festgesetzt. Die Y Holding hatte bereits im Jahre 2012 mittels Formular 823C bei der ESTV die schriftliche Bewilligung zur Durchführung eines Meldeverfahrens eingeholt. Sie hält die Beteiligung an der X AG bereits seit vier Jahren. Die Y Holding weist ihre Tochter X AG am 5. Mai 2014 mittels amtlichem Formular 108 an, dass diese ihr die Dividende pro 2013 ohne Abzug der Verrechnungssteuer auszurichten habe. Die X AG muss nun das Formular 108 vervollständigen, die Dividendenausschüttung auf dem Formular 103 deklarieren und beide Formulare, zusammen mit der genehmigten Jahresrechnung 2013, der ESTV bis zum 1. Juni 2014 einreichen.
2.2.3 Zahlen und Fakten
2.2.3.1 Allgemeines
Es gibt rund 400‘000 mögliche Verrechnungssteuersubjekte. Von diesen deklarieren ca. 60‘000-70‘000 jährlich von sich aus mittels eines amtlichen Erhebungsformulars der Verrechnungssteuer unterliegende Erträge (Total aller bei der ESTV eingegangener Selbstdeklarationen/Verrechnungssteuer-Erhebungsformulare):
12 Für Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung kommt analog das Formular 110 bzw. für Dividenden und Ausschüttungen die anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden das Formular 102 zur Anwendung.