Parlamentarische Initiative. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates
2.6.1.1 Antrag der Mehrheit
Bundesblatt · BBl 2015 5346Bundesblatt · BBl 2015 5331
Im Sinne der Rechtssicherheit und einer Stärkung des Wirtschaftsstandorts Schweiz hält die Kommissionsmehrheit eine Klarstellung der Praxis des Meldeverfahrens für angezeigt.
2.5.2 Argumente der Minderheit (Nichteintreten)
Eine Minderheit (Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Maire Jacques-André, Pardini, Schelbert) ist der Ansicht, dass es sich bei der 30-tägigen Deklarationsfrist schon immer um eine Verwirkungsfrist gehandelt habe und somit keine Praxisänderung vorgenommen wurde. Dies sei im Sinne der Verrechnungssteuersystematik auch entsprechend beizubehalten. Durch die von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagene Neuregelung würde erreicht, dass sich die 30-tägige Deklarationsfrist in Fällen, in denen ein Meldeverfahren grundsätzlich greifen könnte, als beliebig erstreckbare Frist erweist. Damit würde die Deklarationspflicht ausgehebelt und eine nachträgliche Deklaration bzw. Geltendmachung des Meldeverfahrens bliebe unbegrenzt möglich. In diesem Fall müsse faktisch vom Begriff der Nichtdeklaration Abschied genommen und in Zukunft einzig von einer verspäteten Deklaration gesprochen werden. Für die ESTV wäre damit über Jahre hinweg nicht bekannt und vorhersehbar, ob von einem Unternehmen ein Gesuch um Meldung eintreffen wird oder nicht. Der Umstand, dass gemäss dem Antrag der Kommissionsmehrheit keine Meldung mehr erforderlich sei, widerspreche ausserdem dem heute geltenden Selbstveranlagungsprinzip.
Die Kommissionsminderheit kritisiert weiter die Ungleichbehandlung von Unternehmen mit und ohne grundsätzlichen Anspruch auf ein Meldeverfahren. So würde die Deklarationsfrist gemäss dem Antrag der Mehrheit lediglich im Anwendungsbereich des Meldeverfahrens eine Ordnungsfrist darstellen, in Fällen der Barentrichtung hingegen, wäre die Deklarationsfrist weiterhin als Verwirkungsfrist auszulegen.
Aus diesen Gründen beantragt die Minderheit der Kommission, auf die Vorlage nicht einzutreten.
2.6 Entwurf der Kommission
2.6.1 Neue Regelung
2.6.1.1 Antrag der Mehrheit
Die Mehrheit der Kommission erachtet es als wichtig, dass die Liquidität zukünftig bei den Unternehmen bleibt und ihr administrativer Aufwand nicht unnötig erhöht wird. Sie beantragt deshalb, dass das Nichteinhalten der Deklarationsfrist in Zukunft nicht mehr zu einer Verfahrensänderung vom Meldeverfahren ins ordentliche Verfahren führt. Unternehmen, die melden dürfen und die Deklarationsfrist oder die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren verpassen, sollen ihre Steuerpflicht weiterhin durch Meldung erfüllen können. Die Anwendung des Meldeverfahrens soll somit in jedem Fall, auch nach Ablauf der Frist von 30 Tagen, möglich sein, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllt sind. Auf das Erfordernis der Meldung im Anwendungsbereich von Artikel 16 Absatz 2bis VStG soll verzichtet werden. Das Nichteinhalten der 30-tägigen Deklarationsfrist soll aber weiterhin sanktioniert werden können. Neu