Parlamentarische Initiative. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates
2.6.1.2 Antrag der Minderheit
Bundesblatt · BBl 2015 5349Bundesblatt · BBl 2015 5331
sätzlichem Anspruch auf ein Verfahren der Meldung anwendbar sein, sondern auch in Fällen der Barentrichtung zum Tragen kommen.
Der Antrag der Minderheit der Kommission sieht im Detail folgendermassen aus:
Das amtliche Deklarationsformular kann neu innerhalb einer Verwirkungsfrist von 90 Tagen nach Entstehung der Steuerforderung eingereicht werden. Dies stellt im Vergleich zum bisherigen Recht, wonach das amtliche Deklarationsformular innert einer Verwirkungsfrist von 30 Tagen eingereicht werden muss, einen ausgeweiteten zeitlichen Handlungsspielraum dar. Aus Gründen der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen soll die Ausweitung der Fälligkeit der Steuerforderung sowohl für die Anwendungsbereiche des Meldeverfahrens, als aber gleichzeitig auch für die Fälle der Barentrichtung, d.h. in Konstellationen in denen kein Anspruch auf ein Meldeverfahren besteht, Anwendung finden.
Gleichzeitig mit der neuen Regelung hinsichtlich Fälligkeit der Steuerforderung wird auch die Verwirkungsfrist für die Einreichung des amtlichen Formulars hinsichtlich der Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren ausgeweitet und zwar von 30 Tagen auf neu ein Jahr.
Damit wird den betroffenen Unternehmen einerseits mehr Zeit eingeräumt für die Einreichung des amtlichen Deklarationsformulars und andererseits ein zeitlicher Spielraum von einem Jahr zugestanden, um anschliessend das amtliche Formular hinsichtlich der Meldung fristgerecht einzureichen.
Auf ausstehenden Steuerbeträgen ist in der Folge auch kein Verzugszins geschuldet, sofern das amtliche Deklarationsformular innerhalb von 90 Tagen eingereicht wurde. Dies im Unterschied zur Situation von heute, wo ab dem 31. Tag Verzugszinsen zu laufen beginnen.
Die gesetzliche Deklarationsfrist von 90 Tagen muss unverändert eingehalten werden, da sonst das Recht auf die Geltendmachung der Anwendung des Meldeverfahrens anstelle der Entrichtung der Verrechnungssteuer verwirkt. Wird die steuerbare Leistung somit innerhalb der gesetzlichen Frist von neu 90 Tagen nicht deklariert, ist die Verrechnungssteuer vom Leistungsschuldner nachträglich zu deklarieren, zu entrichten und auf den Leistungsbegünstigten zwingend zu überwälzen. Es ist in der Folge ab dem 91. Tag wiederum, wie bereits im alten Recht, ein Verzugszins geschuldet.
Beispiele
Nichtdeklaration
Bei der Erhebung der Verrechnungssteuer, welche dem Selbstveranlagungsprinzip verhaftet ist, handelt es sich um ein Massenverfahren. Dabei führt die ESTV periodische Kontrollen im Sinne von Stichproben durch. Stösst sie dabei auf ein Unternehmen, das offensichtlich Dividenden ausschüttete, diese aber nicht mit amtlichem Deklarationsformular innert 90 Tagen deklariert hat und überdies die gesetzliche 90- Tage Frist für die Deklaration bereits verstrichen ist, so wird ein Verfahren gestützt auf den 4. Abschnitt, Strafbestimmungen, des VStG eingeleitet. Dies hat zur Folge, dass die Verrechnungssteuer vom Leistungsschuldner nachträglich zu deklarieren, zu entrichten und zwingend auf den Leistungsbegünstigten zu überwälzen ist. Es ist ab dem 91. Tag ein Verzugszins geschuldet und es kann eine Busse ausgesprochen und – falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – die Strafverfolgung eingeleitet werden. Das Recht auf die Geltendmachung der Anwendung des Melde-