Parlamentarische Initiative. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates

2.6.2.1 Antrag der Mehrheit

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2015 5350Bundesblatt · BBl 2015 5331

verfahrens anstelle der Entrichtung der Verrechnungssteuer verwirkt ein Jahr nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung.

Verspätete Deklaration

Das amtliche Deklarationsformular ist innerhalb einer Verwirkungsfrist von 90 Tagen nach Entstehung der Steuerforderung einzureichen. Wird nach dieser Frist deklariert, so verwirkt das Recht auf Meldung aufgrund verspäteter Deklaration. Dies hat zur Folge, dass die zu spät deklarierte Verrechnungssteuer zu entrichten und zwingend auf den Leistungsbegünstigten zu überwälzen ist. Es ist ab dem 91. Tag ein Verzugszins geschuldet und es kann eine Busse ausgesprochen und – falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – die Strafverfolgung eingeleitet werden. Das Recht auf die Geltendmachung der Anwendung des Meldeverfahrens anstelle der Entrichtung der Verrechnungssteuer verwirkt ein Jahr nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung.

Fristgerechte Deklaration, verspätete Meldung

Hat das Unternehmen innerhalb der gesetzlichen Frist von 90 Tagen die steuerbare Leistung zwar ordnungsgemäss deklariert, aber das Recht auf die Geltendmachung der Anwendung des Meldeverfahrens anstelle der Entrichtung der Verrechnungssteuer noch nicht beantragt, kann dies grundsätzlich bis zu einem Jahr nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung nachgeholt werden. Kann das Meldeverfahren gewährt werden, so führt dies zu keinen Verzugszinsfolgen. Kann einem Meldeverfahren hingegen nicht stattgegeben werden, ist die Verrechnungssteuer zu entrichten und zwingend auf den Leistungsbegünstigten zu überwälzen. Es ist ab dem 91. Tag ein Verzugszins geschuldet und es kann eine Busse ausgesprochen und – falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – die Strafverfolgung eingeleitet werden. Das Recht auf die Geltendmachung der Anwendung des Meldeverfahrens anstelle der Entrichtung der Verrechnungssteuer verwirkt ein Jahr nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung.

2.6.2 Inkraftsetzung mit Rückwirkung

2.6.2.1 Antrag der Mehrheit

Die Kommission beantragt mit 13 zu 6 Stimmen bei 4 Enthaltungen, dass die neue Regelung gemäss dem Antrag der Mehrheit (vgl. Ziff. 2.6.1.1) auch auf Sachverhalte anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsbestimmungen eingetreten sind, ausser die Steuer- oder Verzugszinsforderung sei verjährt oder mittels einer rechtsgültigen Verfügung bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden.

Damit sollen sämtliche Fälle (bekannte sowie noch nicht aufgegriffene) von einer nachträglichen Korrektur ihrer Besteuerung (vollumfängliche Eliminierung der Verzugszinsforderungen) profitieren können, sofern ein grundsätzlicher Anspruch auf das Meldeverfahren gegeben ist. Es werden somit auch Steuer- und Verzugszinsforderungen berücksichtigt, die weiter zurückgehen als bis ins Kalenderjahr 2011, es sei denn, die Steuer- oder Verzugszinsforderungen seien verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden.