Parlamentarische Initiative. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates
2.8.2 Neuerungen gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf
Bundesblatt · BBl 2015 5352Bundesblatt · BBl 2015 5331
nisationen / Verbände / Gesellschaften) sind hingegen der Meinung, dass sich eine Änderung des VStG nicht aufdrängt.
Hinsichtlich der Regelung befürworten 16 Vernehmlassungsteilnehmende (4 Kantone, 4 Parteien, 8 Organisationen / Verbände / Gesellschaften) eine neue Regelung gemäss dem Antrag der Kommissionsmehrheit (vgl. Vorentwurf), wonach sowohl die Deklaration der Verrechnungssteuer als auch die Geltendmachung der Anwendung des Meldeverfahrens auch nach Ablauf der Deklarationsfrist von 30 Tagen möglich sein sollen, ohne dass das Recht, vom Meldeverfahren Gebrauch zu machen, verwirkt. 20 Vernehmlassungsteilnehmende (15 Kantone und die FDK, 1 Partei,
3 Organisationen / Verbände / Gesellschaften) begrüssen hingegen eine neue Regelung gemäss dem Antrag der Kommissionsminderheit (vgl. Vorentwurf), der eine Verlängerung der Deklarationsfrist sowie der Frist für die Einreichung des Gesuchs um Meldung vorsieht. Weitere 13 Vernehmlassungsteilnehmende (5 Kantone, 1 Partei, 7 Organisationen / Verbände / Gesellschaften) schlagen Änderungen vor, die sich grossmehrheitlich an der Regelung der Kommissionsmehrheit (vgl. Vorentwurf) orientieren.
Eine Mehrheit von 29 Vernehmlassungsteilnehmenden (22 Kantone und die FDK, 1 Partei, 5 Organisationen / Verbände / Gesellschaften) lehnt eine rückwirkende Inkraftsetzung der neuen Regelung klar ab. 23 Vernehmlassungsteilnehmende (3 Kantone, 5 Parteien und 15 Organisationen / Verbände / Gesellschaften) unterstützen eine Inkraftsetzung der neuen Regelung mit Rückwirkung.
Sollte eine Inkraftsetzung mit Rückwirkung beschlossen werden, spricht sich eine Mehrheit von 29 Vernehmlassungsteilnehmenden (19 Kantone und die FDK, 2 Parteien, 7 Organisationen / Verbände / Gesellschaften) für eine Rückwirkung gemäss dem Antrag der Kommissionsmehrheit (vgl. Vorentwurf) aus, wonach die neue Regelung auch auf Steuerforderungen anwendbar sein soll, die ab dem Kalenderjahr 2011 fällig wurden. Der Antrag der Kommissionsminderheit I (vgl. Vorentwurf), wonach die neue Regelung auch auf Sachverhalte anwendbar sein soll, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsbestimmungen eingetreten sind, sofern die Steuer- oder Verzugszinsforderung nicht verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2013 rechtskräftig festgesetzt wurde, wird von acht Vernehmlassungsteilnehmenden (1 Kanton, 4 Parteien, 3 Organisationen / Verbände / Gesellschaften) befürwortet. Weitere 10 Vernehmlassungsteilnehmende (2 Kantone, 8 Organisationen / Verbände / Gesellschaften) schlagen eine Änderung vor.
2.8.2 Neuerungen gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf
Gestützt auf die Vernehmlassung wurden gegenüber dem Vorentwurf die folgenden wesentlichen materiellen Änderungen vorgenommen:
– Der Kritik, die neue Regelung liesse einen zu grossen Interpretationsspielraum offen, wurde Rechnung getragen, indem Artikel 16 Absatz 2bis Buchstabe b des Vorentwurfs (gem. Antrag der Kommissionsmehrheit) gestrichen wurde. Die Gewährung des Meldeverfahrens erfordert somit für den Anwendungsbereich von Artikel 16 Absatz 2bis VStG faktisch keine Erstattung der Meldung der steuerbaren Leistung mehr. Ausserdem wurde der Wortlaut