Parlamentarische Initiative. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2015 5353Bundesblatt · BBl 2015 5331

dahingehend präzisiert, dass sichergestellt ist, dass die neue Regelung ebenso auf Meldeverfahren im grenzüberschreitenden Konzernverhältnis, denen ein internationales Abkommen zugrunde liegt, Anwendung findet.

– Aus dem gleichen Grund wurde Artikel 20 des Vorentwurfs (gem. Antrag der Kommissionsmehrheit) ergänzt. Neu wird explizit festgehalten, dass das Meldeverfahren insbesondere bei Dividendenausschüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen ist. Zudem hat Artikel 20 mit Absatz 3 eine Präzisierung erfahren, die zum Ausdruck bringt, dass das Recht, vom Meldeverfahren Gebrauch zu machen, auch in denjenigen Fällen Anwendung findet, in denen die Deklaration der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Meldung oder die Meldung nicht innerhalb der 30-tägigen Frist erfolgt sind.

– Zur Sicherstellung einer rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen, die ein Meldeverfahren geltend machen können, wurde Artikel 70c dahingehend modifiziert, dass die neue Regelung auch auf Sachverhalte anwendbar sein soll, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsbestimmungen eingetreten sind, sofern die Steuer- oder Verzugszinsforderung nicht verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt wurde. Damit wurde der Kritik Rechnung getragen, dass von einer Übergangsbestimmung im Sinne des Vorentwurfs (gem. dem Antrag der Kommissionsmehrheit) nur diejenigen Steuerpflichtigen hätten profitieren können, die vom Bundesgerichtsentscheid hätten Kenntnis haben können. Mit dem modifizierten Wortlaut soll sichergestellt werden, dass die neue Regelung auch auf jene Fälle Anwendung findet, die im Zuge des Bundesgerichtsentscheids eine rechtskräftige Festsetzung von Verrechnungssteuer und Verzugszins erfahren haben. Die Rückwirkung ist somit weitreichender als dies mit dem Vorentwurf vorgesehen war. Um den bürokratischen Mehraufwand des Rückerstattungsverfahrens zu minimieren, wurde ausserdem auf die vormals vorgesehene Neufestsetzung bereits bezahlter Verzugszinsen verzichtet und es genügt nun, wenn das Gesuch um Rückvergütung der bereits bezahlten Verzugszinsen innert eines Jahres erfolgt.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 16 gemäss dem Antrag der Mehrheit

Art. 16 Abs. 2bis

Dieser Absatz wird neu eingefügt. Er präzisiert den bestehenden Absatz 2, indem explizit festgehalten wird, dass im Bereich der Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung statt durch Steuerentrichtung sowohl in nationalen als auch in internationalen Verhältnissen kein Verzugszins geschuldet ist, soweit die materiellen Voraussetzungen zur Geltendmachung des Anspruchs auf Meldung statt Steuerentrichtung grundsätzlich erfüllt sind. Für die Anwendung von Artikel 16 Absatz 2bis ist nicht entscheidend, ob das amtliche Formular «Meldung statt Entrichtung» eingereicht wurde oder nicht.