Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelnamen bei der Eheschliessung) (Entwurf)
vom 17. November 2023
Bundesblatt · BBl 2024 261 S. 1Bundesblatt · BBl 2024 261
Schweizerisches Zivilgesetzbuch Entwurf (Doppelnamen bei der Eheschliessung)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen
des Nationalrates vom 17. November 20231,
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
Minderheit (Addor, Bregy, Buffat, Bühler, Geissbühler, Kamerzin, Maitre, Schwander, Tuena)
Nichteintreten
Minderheit (Addor, Bregy, Buffat, Bühler, Geissbühler, Kamerzin, Maitre, Schwander, Steinemann, Tuena)
Rückweisung an die Kommission mit dem Auftrag, den Doppelnamen der Ehegatten im Entwurf der Kommission nach der «kleinen Lösung» gemäss der Vernehmlassungsvorlage zu regeln
I
Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:
Art. 160 Randtitel und Abs. 2–4
B. Name2 Jede und jeder Verlobte kann gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder der Ehegatten
und Kinder dem Zivilstandsbeamten erklären, einen Doppelnamen tragen zu wol-I. Beibehaltung len, indem der bisherige Name der oder des anderen dem eigenen bisdes bisherigen herigen Namen angefügt wird.
Namens
1. Ehegatten3 Trägt eine Verlobte oder ein Verlobter bereits einen Doppelnamen, so
kann lediglich einer der zwei Namen, die den Doppelnamen bilden, für den neuen Doppelnamen verwendet werden.
1 BBl 2024 260
2 BBl 2024 …
3 SR 210