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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelnamen bei der Eheschliessung) (Entwurf)

7 SR 211.231

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 261 S. 6Bundesblatt · BBl 2024 261

Zivilgesetzbuch (Doppelnamen bei der Eheschliessung) BBl 2024 261

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ausweisgesetz vom 22. Juni 20016

Art. 2 Abs. 4

4Auf Verlangen der antragstellenden Person kann der Ausweis, Ordens- oder, Künstlernamen sowie Angaben über besondere Kennzeichen wie Behinderungen, Prothesen oder Implantate enthalten.

2. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 20047

Art. 37b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

1Wer in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, kann jederzeit vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, einen Doppelnamen tragen zu wollen. Dabei können die vor Eintragung der Partnerschaft geführten Namen mit einem Bindestrich verbunden werden. Der Doppelname wird wie folgt gebildet:

a. Haben die Partnerinnen oder Partner ihren bisherigen Namen bei der Eintragung der Partnerschaft behalten, so kann der bisherige Name der Partnerin oder des Partners dem eigenen Namen angefügt werden.

b. Tragen die Partnerinnen oder Partner seit der Eintragung der Partnerschaft einen gemeinsamen Namen, so kann der bisherige Name der Partnerin oder des Partners, deren oder dessen Ledigname nicht zum gemeinsamen Namen geworden ist, diesem angefügt werden. Zum gemeinsamen Namen können die Partnerinnen und Partner auch einen Doppelnamen wählen, der aus den bisherigen Namen der Partnerinnen und Partner gebildet wird.

2Mit der Änderung des gemeinsamen Namens der Partnerinnen und Partner ändert auch der Name der gemeinsamen minderjährigen Kinder. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt

3Trägt eine Partnerin oder ein Partner bereits einen Doppelnamen, so darf lediglich einer der zwei Namen, die diesen bilden, für den neuen Doppelnamen verwendet werden.

6 SR 143.1

7 SR 211.231