Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelnamen bei der Eheschliessung) (Entwurf)
5 SR 211.231
Bundesblatt · BBl 2024 261 S. 4Bundesblatt · BBl 2024 261
Zivilgesetzbuch (Doppelnamen bei der Eheschliessung) BBl 2024 261
Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Übergangsrecht
SchlT Art. 8a Randtitel
2. Name
a. Rückkehr zum
Ledignamen
SchlT Art. 8abis
b. Doppelname1 Der Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … dieses
Gesetzes geheiratet und seinen bisherigen Namen behalten hat, kann jederzeit vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er einen Doppelnamen im Sinne von Artikel 160 Absätze 2 und 3 tragen will.
2Haben die Ehegatten vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … dieses Gesetzes geheiratet und tragen sie einen gemeinsamen Familiennamen, so können sie jederzeit vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen Doppelnamen nach Artikel 160b Absätze 2–4 tragen wollen.
3Mit der Änderung des gemeinsamen Familiennamens der Ehegatten ändert auch der Name der gemeinsamen minderjährigen Kinder. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt.
4Gleiches gilt für Paare, die ihre eingetragene Partnerschaft nach Artikel 35 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20044 (PartG) in eine Ehe umgewandelt haben.
SchlT Art. 13d
IVquater. Name1 Eltern, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … dieses Gesetdes Kindes
zes geheiratet und ihren bisherigen Namen behalten haben, können je-
1. Doppelnamen
für Kinder derzeit vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erkläverheirateter ren, dass ihre minderjährigen Kinder einen Doppelnamen im Sinne der Eltern
Artikel 160a Absatz 2 und 270 Absatz 2 tragen sollen.
2Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt.
3Gleiches gilt für Paare, die ihre eingetragene Partnerschaft nach Artikel 35 PartG5 in eine Ehe umgewandelt haben.