Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelnamen bei der Eheschliessung) (Entwurf)
vom 17. November 2023
Bundesblatt · BBl 2024 261 S. 2Bundesblatt · BBl 2024 261
Zivilgesetzbuch (Doppelnamen bei der Eheschliessung) BBl 2024 261
4Die Namen des Doppelnamens können mit einem Bindestrich verbunden werden.
Art. 160a
2. Kinder1 Die Verlobten bestimmen gemeinsam, welchen Namen ihre Kinder
tragen sollen.
2Zum Namen der Kinder kann der bisherige Name eines oder einer Verlobten oder ein aus den bisherigen Namen beider Verlobten gebildeter Doppelname bestimmt werden. Der Doppelname darf aus höchstens zwei Namen bestehen. Die Namen des Doppelnamens können mit einem Bindestrich verbunden werden.
3In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von der Pflicht, den Namen ihrer Kinder zu bestimmen, befreien.
Art. 160b
II. Bildung eines1 Die Verlobten können gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zi-Familiennamens
vilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer bisherigen Namen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.
2In diesem Fall kann jede oder jeder Verlobte erklären, einen Doppelnamen tragen zu wollen, indem der bisherige Name derjenigen oder desjenigen Verlobten, deren oder dessen bisheriger Name nicht zum gemeinsamen Familiennamen wird, diesem angefügt wird.
3Zum gemeinsamen Familiennamen können die Verlobten auch einen Doppelnamen wählen, der aus den bisherigen Namen der Verlobten gebildet wird.
4Der Doppelname darf aus höchstens zwei Namen bestehen; diese können mit einem Bindestrich verbunden werden.
Art. 270
A. Name1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und haben sie ihren bisherigen I. Kind Namen bei der Eheschliessung behalten, so erhält das Kind denjenigen verheirateter
Eltern Namen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen
Kinder bestimmt haben.
2Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den bisherigen Namen des anderen Elternteils oder einen aus den bisherigen Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen trägt.
3Der Doppelname des Kindes darf aus höchstens zwei Namen der Eltern bestehen; diese können mit einem Bindestrich verbunden werden.
4Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.