Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelnamen bei der Eheschliessung) (Entwurf)
5 SR 211.231
Bundesblatt · BBl 2024 261 S. 5Bundesblatt · BBl 2024 261
Zivilgesetzbuch (Doppelnamen bei der Eheschliessung) BBl 2024 261
SchlT Art. 13e
2. Doppelnamen1 Nicht miteinander verheiratete Eltern, denen das Sorgerecht gemeinfür Kinder
unverheirateter sam zusteht, können jederzeit gemeinsam vor der Zivilstandsbeamtin Eltern oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass ihre minderjährigen Kin-
der, deren Geburt vor Inkrafttreten der Änderung vom … dieses Gesetzes beurkundet worden ist, einen Doppelnamen im Sinne der Artikel 270a Absätze 1–4 tragen sollen. Bei alleiniger elterlicher Sorge eines Elternteils gibt dieser die entsprechende Erklärung alleine ab.
2Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.