Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelnamen bei der Eheschliessung) (Entwurf)
7 SR 211.231
Bundesblatt · BBl 2024 261 S. 7Bundesblatt · BBl 2024 261
Zivilgesetzbuch (Doppelnamen bei der Eheschliessung) BBl 2024 261
Art. 37c Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
1Eltern, die bei der Eintragung ihrer Partnerschaft ihren bisherigen Namen behalten haben, können jederzeit gemeinsam vor der Zivilstandsbeamtin oder vor dem Zivilstandsbeamten erklären, dass ihre minderjährigen Kinder, deren Geburt vor Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom …beurkundet worden ist, einen Doppelnamen bestehend aus den bisherigen Namen beider Elternteile tragen sollen.
2Der Doppelname des Kindes darf aus höchstens zwei Namen bestehen; diese können mit einem Bindestrich verbunden werden.
3Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt.