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5A_470/2026BGEx
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5A_470/2026

Urteil vom 1. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. April 2026 (PS260138-O/U).

Sachverhalt:

Faits

A. A.________ ist seit dem 21. März 2013 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sein Einzelunternehmen die Beratung von Unternehmen bzw. die Unterstützung im Bereich Verkauf und Marketing. Mit Urteil vom 24. März 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Affoltern den Konkurs über A.________ für Forderungen des Kantons Zürich über Fr. 1'679.95 und Fr. 158.-- Betreibungskosten.

B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ mit Eingaben vom 2. April 2026 bzw. 6. April 2026 Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. April 2026 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag auf aufschiebende Wirkung einstweilen ab. Weiter wies sie den Schuldner auf die Möglichkeit der Beschwerdeergänzung innert (noch laufender) Rechtsmittelfrist hin. Am 16. April 2026, einen Tag nach Ablauf der Frist, reichte der Schuldner eine weitere Eingabe ein, wobei er darin um Wiederherstellung der Frist für die Einreichung der Beschwerdeergänzung im Sinn von Art. 148 ZPO, eventualiter um Entgegennahme als zulässige Noveneingabe, sowie erneut um aufschiebende Wirkung ersuchte. Mit Verfügung vom 22. April 2026 wurden die Anträge vollumfänglich abgewiesen. Mit Urteil vom 28. April 2026 (eröffnet am 4. Mai 2026) wies die II. Zivilkammer des Obergerichts die Beschwerde ab.

C. Mit Beschwerde vom 26. Mai 2026 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Entscheid des Obergerichts, das Konkurseröffnungsurteil des Bezirksgerichts und den Konkurs aufzuheben, eventualiter die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht, allenfalls an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Zudem ersucht er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der Anordnung, dass der Konkurs über ihn bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Endentscheids weder publiziert noch vollzogen werden darf und das Konkursamt Affoltern am Albis einstweilen keine konkursrechtlichen Vollzugshandlungen vornehmen darf. Eventualiter ersucht er um entsprechende vorsorgliche Massnahmen.

Vom Bundesgericht aufgefordert, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen Stellung zu nehmen, haben das Obergericht mit Eingabe vom 28. Mai 2026 und die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, mit Eingabe vom 29. Mai 2026 auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2026 (superprovisorisch) und vom 12. Juni 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerde in dem Sinn die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als der Konkurs eröffnet bleibt, jedoch während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben, mit anderen Worten das Konkursverfahren nicht gefördert werden darf, bereits getroffene Sicherungsmassnahmen aber erhalten bleiben. Soweit weitergehend, wurden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassung in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ein kantonal letztinstanzlicher, zum Nachteil des Beschwerdeführers lautender (Art. 76 Abs. 1 BGG) Endentscheid des als Rechtsmittelinstanz urteilenden Obergerichts (Art. 75 und Art. 90 BGG) in einer Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht ohne Rücksicht auf den Streitwert offen (Art. 74 Abs. 2 Bst. d BGG).

1.2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 BGG), der den Entscheid der ersten Instanz ersetzt (Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids beantragt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

1.3. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich freilich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Der Beschwerdeführer hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 142 III 364 E. 2.4).

Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die angefochtene Tatsachenermittlung muss den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung willkürlich erscheinen lassen (zum Ganzen: BGE 148 I 127 E. 4.3 mit Hinweisen).

Unter dem Titel "II. Sachverhalt" schildert der Beschwerdeführer den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht, ohne den erwähnten Anforderungen genügende Rügen zu erheben. Soweit er vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht oder diesen ergänzt, kann deshalb nicht auf seine Ausführungen abgestellt werden.

1.5. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht worden sind. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind im Verfahren vor Bundesgericht demgegenüber unbeachtlich (BGE 148 V 174 E. 2.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Der Beschwerdeführer reicht vor Bundesgericht ein Schreiben des Obergerichts vom 30. April 2026 und Belastungsanzeigen vom 22. Mai 2026 ein. Hierbei handelt es sich um echte Noven, die nicht berücksichtigt werden können.

2.

2.1. Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Der Schuldner hat innerhalb der Beschwerdefrist sowohl die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen als auch die Urkunden für einen Konkursaufhebungsgrund im Sinn der Ziff. 1-3 einzureichen (BGE 139 III 491 E. 4).

2.2. Die Vorinstanz hat den Konkursaufhebungsgrund der Schuldentilgung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) als ausgewiesen und damit die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses als erfüllt erachtet. Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob der Beschwerdeführer - als zweite Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG - mit den beim Obergericht eingereichten Unterlagen auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

2.3. Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderung befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (Urteile 5A_492/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3.1; 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Obschon der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nur glaubhaft machen muss, kann er sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern muss konkrete Anhaltspunkte vorlegen, wie Zahlungsbelege, Nachweise über die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (Bankguthaben, Bankkredite, eine Debitorenliste, einen Auszug aus dem Betreibungsregister, die letzten Jahresabschlüsse, eine Zwischenbilanz usw.). Zusätzlich zu diesen Unterlagen muss der Schuldner nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Der Auszug aus dem Betreibungsregister ist ein unverzichtbares Dokument für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Konkursiten. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es reicht aus, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (Urteile 5A_492/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3.1; 5A_131/2025 vom 14. März 2025 E. 3.1.2; 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; 5A_891/2021 vom 28. Januar 2022 E. 6.1.2).

Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteile 5A_844/2025 vom 27. November 2025 E. 3.1; 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1, nicht publ. in BGE 151 III 574). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen (Urteil 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (zit. Urteil 5A_891/2021 E. 6.4; Urteile 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.5.2; 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (zit. Urteile 5A_844/2025 E. 3.1; 5A_353/2022 E. 2.3; Urteil 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.4.1). Wenn Betreibungen bestehen, die das Stadium der Konkursandrohung erreicht haben, muss der Schuldner grundsätzlich mit Urkunden beweisen, dass eine der Hypothesen von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG erfüllt ist, ausser es ergibt sich aus den Unterlagen, dass er über ausreichende flüssige Mittel verfügt, um sowohl diese als auch die andern bereits fälligen Forderungen zu bezahlen (zit. Urteile 5A_32/2025 E. 3.1.2; 5A_891/2021 E. 6.1.2; Urteil 5A_794/2025 vom 5. Dezember 2025 E. 4.1.2).

Im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei, ob das kantonale Gericht das richtige Beweismass angewandt hat. Die Bewertung der Beweismittel, die dem Gericht zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit vorgelegt werden, betrifft hingegen die Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung, die vom Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Gesichtspunkt von Art. 97 BGG geprüft wird (vgl. BGE 130 III 321 E. 5; zit. Urteil 5A_492/2025 E. 3.3.2; Urteile 5A_949/2023 vom 7. Februar 2024 E. 3.1.2; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1).

2.4. Das Obergericht hielt fest, der vom Beschwerdeführer eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Hausen am Albis vom 30. März 2026 weise für die letzten fünf Jahre insgesamt 54 Einträge auf. Davon seien 13 Forderungen (unter anderem die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Schuld) unterdessen an das Betreibungsamt oder an den Gläubiger bezahlt und 17 Betreibungen nach der Verwertung befriedigt worden. Die gemäss Auszug noch nicht beglichenen Betreibungen, je mit Gesamtbetrag, befänden sich in folgendem Stadium: Betreibung eingeleitet (eine Betreibung) : Fr. 18'736.25; Rechtsvorschlag (drei Betreibungen) : Fr. 281'841.20; Konkursandrohung (20 Betreibungen) : Fr. 682'222.15. Weitere nicht getilgte Verlustscheine oder vergangene Konkurseröffnungen seien hingegen keine registriert. Es ergäben sich entsprechend gesamthaft offene Betreibungen von Fr. 982'799.60. Insgesamt deute die hohe Anzahl an Betreibungen über mehrere Jahre hinweg, auch über kleinere Beträge, auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten hin. Kritisch zu beurteilen sei auch, dass ein Grossteil der Betreibungen öffentlich-rechtliche Forderungen betreffe, insbesondere von Steuerämtern, die erst seit dem 1. Januar 2025 zum Konkurs führen könnten. Da sich zudem 20 Betreibungen bereits im Stadium der Konkursandrohung befänden, komme für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit ein erhöhtes Mass zur Anwendung.

Für seine Angabe, wonach bezüglich der aktuell grösseren offenen Verbindlichkeiten ein konkreter Vorschlag der Steuerbehörde zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung vorliege, habe der Beschwerdeführer ein Schreiben des kantonalen Steueramtes vom 12. September 2025 eingereicht, wonach das Ratenzahlungsgesuch aufgrund eines zu hohen Saldos auf dem Konto des Beschwerdeführers abgelehnt worden sei. Von Hand sei auf dem Schreiben vermerkt, dass eine Ratenzahlung von Fr. 2'000.-- vereinbart worden sei ("Settled with this lady 2'000 CHF per month. Total is 39k."). Ein handschriftlicher Vermerk - so das Obergericht - genüge den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Im Übrigen würden ohnehin Belege fehlen, welche eine effektive Tilgung der Raten nachweisen würden. Insoweit würden dem Beschwerdeführer auch die verspätet eingereichten Ratenzahlungsvereinbarungen der Steuerämter nicht weiterhelfen.

Weiter gebe der Beschwerdeführer an, für den im Rahmen des bundesrechtlichen Covid-19-Kreditprogramms über die Bank B.________ AG erhaltenen Kredit in Höhe von Fr. 500'000.-- habe die Bank bereits Rückforderungsmassnahmen eingeleitet, bevor der Kredit vollständig hätte bezogen werden können, sodass sich der ausstehende Betrag derzeit auf rund Fr. 460'000.-- belaufe. Die Rückzahlungsfrist laufe allerdings erst am 31. März 2029 aus. Das Obergericht hielt hierzu fest, aufgrund des Betrags sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auf die Betreibung Nr. xxx beziehe, bei der die C.________, St. Gallen, als Gläubigerin genannt werde, und die sich im Stadium der Konkursandrohung befinde. Die Ausführungen zur Fälligkeit blieben gänzlich unbelegt, weshalb die genannte Forderung zu berücksichtigen sei.

Darüber hinaus unterliess es der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Obergerichts, zu den einzelnen Positionen im Betreibungsregisterauszug Stellung zu nehmen. Dass die gemäss Betreibungsregisterauszug als noch offen ausgewiesenen Betreibungen unterdessen erledigt wären, weise er in keiner Weise nach.

In Bezug auf die derzeitige finanzielle Situation des Beschwerdeführers erwog das Obergericht, dieser führe aus, über eine andere Gesellschaft, die D.________ AG, Geschäfte zu tätigen. Seit September 2024 habe er Umsatzerlöse von rund 320'000 Euro erzielt. Inwiefern er die Einnahmen auf dem Bankkonto der D.________ AG für die Bedienung der eigenen Verbindlichkeiten heranziehen könne, sei - so das Obergericht - unklar. Zudem sei die finanzielle Lage der D.________ AG unbekannt. Der Umstand, dass die Einnahmen bereits seit September 2024 flössen und der Beschwerdeführer trotzdem noch offene Schulden habe, spreche dafür, dass er eben nicht oder nur in ungenügendem Ausmass finanzielle Vorteile daraus erziele. Soweit er Zusammenarbeitsverträge einreiche, bleibe ungeklärt, inwiefern der Beschwerdeführer von diesen profitiere, zumal die D.________ AG Vertragspartner sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer direkt einen solchen Vertrag geschlossen hätte bzw. bei einer der Ausschreibungen, auf die er verweise, beteiligt wäre, bliebe unklar, in welcher Höhe Einnahmen zu erwarten wären. Das vom Beschwerdeführer prognostizierte Ertragsvolumen bleibe gänzlich unbelegt. Bei den Ausschreibungen sei auch offen, ob die Zuschläge überhaupt wunschgemäss erteilt würden. Mit gesicherten Einnahmen zugunsten des Beschwerdeführers könne entsprechend nicht gerechnet werden. Im Übrigen würde eine Aufstellung der Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers fehlen. Steuererklärungen oder Jahresabschlüsse reiche er ebenfalls keine ein. Sodann würden Bankkontoauszüge fehlen, die nachweisen würden, dass er über kurzfristig abrufbare Vermögenswerte verfüge. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers bleibe entsprechend völlig im Dunkeln. Dass er selbst von einer derzeit rückläufigen Geschäftstätigkeit spreche, lasse an der Zahlungsfähigkeit zusätzlich stark zweifeln. Wie sich die von ihm angekündigte Gründung einer GmbH auf seine derzeitige Schuldensituation als Einzelunternehmer auswirken werde, bleibe mangels näherer konkreter Angaben offen. Gerade mit Blick auf die erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gelinge es dem Beschwerdeführer damit nicht, glaubhaft darzutun, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden seien, mit welchen er die offenen Betreibungen neben seinen laufenden Verpflichtungen in absehbarer Zeit werde zahlen können.

2.5. Vorab zu beurteilen ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie seine Eingaben vom 16. April 2026 und vom 29. April 2026 nicht berücksichtigt habe.

2.5.1. Mit am 16. April 2026, einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingereichter Eingabe hat der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der Frist, eventualiter um Entgegennahme als zulässige Noveneingabe ersucht. Das Obergericht hat diese Anträge mit Verfügung vom 22. April 2026 abgewiesen und erwogen, die Eingabe vom 16. April 2026 sei damit verspätet und für die Prüfung der Beschwerde unbeachtlich. Der Beschwerdeführer bringt vor, mit Verfügung vom 8. April 2026 habe ihn die Vorinstanz ausdrücklich auf die Möglichkeit der Beschwerdeergänzung "innert (noch laufender) Rechtsmittelfrist" hingewiesen. Die nachträgliche Verwerfung der Eingabe vom 16. April 2026 als verspätet - "einen Tag (!) nach Fristablauf" - stehe dazu in eklatantem Widerspruch und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Inwiefern zwischen den Verfügungen vom 8. und vom 22. April 2026 ein Widerspruch bestehen soll, ist indessen nicht ersichtlich, ist die Eingabe vom 16. April 2026 doch erst nach Fristablauf und nicht "innert (noch laufender) Rechtsmittelfrist" erfolgt. Um wie viele Tage die Frist verpasst worden ist, bleibt selbstredend irrelevant. Ebenso ist - entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers - unerheblich, ob die verspätet eingereichten Belege entscheiderheblich sind. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, das Obergericht habe nicht geprüft, ob es sich bei den mit Eingabe vom 16. April 2026 eingereichten Ratenzahlungsvereinbarungen um echte Noven im Sinn von Art. 174 Abs. 2 SchKG handle, "Tatsachen also, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingetreten" seien, missversteht er das Novenrecht von Art. 174 SchKG: Echte Noven im Sinn von Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG vorgebracht werden (BGE 151 III 574 E. 3.1; 139 III 491 E. 4).

2.5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, mit Eingabe vom 29. April 2026 habe er weitere Belege eingereicht, namentlich aktualisierte Bankauszüge und Zahlungseingänge der E.________ Ltd. Das angefochtene Urteil trage formell das Datum des 28. April 2026, sei jedoch erst am 29. April 2026 versandt und am 30. April 2026 zugestellt worden. Indem das Obergericht das interne Entscheiddatum vom 28. April 2026 dem Versanddatum vom 29. April 2026 vorgezogen habe, habe es der Partei in willkürlicher Weise einen verfahrensinternen Vorgang entgegengehalten, der ihr nicht erkennbar gewesen sei. Im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte das Obergericht - so der Beschwerdeführer - die Eingabe vom 29. April 2026 zumindest entgegennehmen und prüfen müssen - sei es als zulässige Ergänzung der Vorbringen, sei es als Anlass für einen ergänzenden Beratungsgang. Diese Rüge scheitert bereits daran, dass ihr mit der Eingabe vom 29. April 2026 ein im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigendes echtes Novum zugrunde gelegt wird (vgl. vorne E. 1.5). Im Übrigen wäre die Eingabe vom 29. April 2026 im vorinstanzlichen Verfahren ohnehin verspätet und unbeachtlich gewesen (vgl. vorne E. 2.5.1).

2.6. Der Beschwerdeführer kritisiert, das Obergericht habe Art. 174 Abs. 2 SchKG verletzt, indem es auf die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit einen bundesrechtswidrigen, überstrengen Beweismassstab angewandt habe. Formell habe es zwar das richtige Beweismass angeführt, in der Anwendung sei es jedoch eklatant von der bundesgerichtlichen Praxis abgewichen. Insbesondere habe es an mehreren Stellen Beweis statt blosser Glaubhaftmachung verlangt. So führe das Obergericht aus, die handschriftliche Bestätigung des Steueramts sei "ungenügend", die nachgereichten Ratenzahlungsvereinbarungen seien "verspätet" und unbeachtlich, die Zahlungseingänge von rund 313'500 Euro auf dem Konto der D.________ AG seien "unklar" in ihrer Verwendung, die Lebenshaltungskosten, Steuererklärungen und persönlichen Bankauszüge würden fehlen. Damit verlange das Obergericht Schritt für Schritt einen Vollbeweis, also denjenigen Beweisgrad, den Art. 174 Abs. 2 SchKG gerade nicht fordere. Die genannte Bestimmung sei auch deshalb verletzt, weil das Obergericht einzelne Elemente isoliert betrachte und negativ gewichte, ohne sie in eine Gesamtwürdigung einzuziehen.

Die Rüge, das Obergericht habe ein bundesrechtswidriges Beweismass angewendet, ist unbegründet: Das Obergericht hat - wie von Art. 174 Abs. 2 SchKG verlangt - geprüft, ob der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (vgl. vorne E. 2.4). Hierzu sind rechtsprechungsgemäss konkrete Anhaltspunkte vorzulegen, wie Zahlungsbelege und Nachweise über die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (vgl. vorne E. 2.3). Zwar sind an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, weil sie regelmässig auf einer naturgemäss unsicheren Prognose beruht; umso mehr kommt es jedoch auf eine substanziierte Sachdarstellung jener konkreten Momente an, welche diese günstige Prognose rechtfertigen sollen (Urteile 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.4.5; 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.3). Das Obergericht hat demnach kein bundesrechtswidriges Beweismass angewandt, indem es festgehalten hat, verschiedene Unterlagen würden fehlen bzw. seien unzureichend. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorne E. 2.3) hat das Obergericht zudem im Rahmen einer Gesamtwürdigung beurteilt, ob die Zahlungsfähigkeit glaubhaft erscheint. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Obergericht habe einzelne Elemente nicht berücksichtigt oder falsch gewichtet, steht nicht das Beweismass, sondern die Beweiswürdigung und damit die Sachverhaltsfeststellung infrage (dazu sogleich E. 2.7).

2.7. Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung:

Er bringt vor, das Obergericht habe die Ratenzahlungsvereinbarungen willkürlich gewürdigt, indem es das Schreiben des Steueramts vom 12. September 2025 mit dem handschriftlichen Vermerk "Settled with this lady 2'000 CHF per month. Total is 39k" als "ungenügend" abgetan habe. Soweit er Willkür darin erblickt, dass das Obergericht die mit der Eingabe vom 16. April 2026 eingereichten formellen Ratenzahlungsvereinbarung nicht berücksichtigt habe, ist seine Rüge unbegründet (vgl. vorne E. 2.5.1). Weiter bringt er vor, das Obergericht übersehe, dass ihm das Steueramt einen "konkreten Vorschlag zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung" unterbreitet habe. Wie das Obergericht selbst zutreffend festhalte, "setze [dies] voraus, dass die Behörde von der Zahlungsfähigkeit des Schuldners ausgehe". Daraus aber den Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer habe trotz dieses behördlichen Vertrauensvorschusses seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht, sei offensichtlich widersprüchlich und im Ergebnis willkürlich. An der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle hat das Obergericht indessen keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern bloss die Vorbringen des Beschwerdeführers wiedergegeben. Die Behauptung, dass das kantonale Steueramt von seiner Zahlungsfähigkeit ausgegangen sei, findet im angefochtenen Entscheid daher keine Stütze, womit auch seiner darauf aufbauenden Willkürrüge der Boden entzogen ist.

Der Beschwerdeführer kritisiert, das Obergericht sei willkürlich davon ausgegangen, dass seine Ausführungen zur Fälligkeit der Forderung der C.________ gänzlich unbelegt geblieben seien. Es sei - so der Beschwerdeführer - notorisch und ergebe sich unmittelbar aus dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, SR 951.26), dass die Rückzahlung der Covid-19-Kredite gestaffelt erfolge und dass die ursprünglich auf fünf Jahre festgesetzte Frist auf zehn Jahre verlängert worden sei. Daraus folge, dass die Forderung der C.________ im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nicht fällig gewesen sei. Der Beschwerdeführer stellt allerdings nicht infrage, dass sich die Betreibung der C.________ im Stadium der Konkursandrohung befindet. Mit seinen Ausführungen vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen sein soll, indem es diese Betreibung im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt hat.

Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sieht der Beschwerdeführer auch darin, dass das Obergericht die D.________ AG als rechtlich von ihm getrennte Einheit behandle und deshalb deren Erträge nicht berücksichtige. Das Obergericht übersehe, dass er seine berufliche Tätigkeit - wegen der vom Markt geforderten Rechtsformwahl - durch eine von ihm geführte Aktiengesellschaft ausübe, deren Erträge ihm letztlich zugutekämen. Diese Geschäftstätigkeit gehöre zwingend zum Bild seiner wirtschaftlichen Realität. Die rein formale Trennung zwischen Einzelunternehmung und AG verkenne die wirtschaftliche Wirklichkeit und führe zu einem willkürlichen Ergebnis. Das Obergericht stelle selbst fest, dass zwischen September 2024 und Januar 2026 substanzielle Zahlungseingänge auf dem Bankkonto der D.________ AG erfolgt seien. Die Erwägung des Obergerichts, wonach unklar sei, "inwiefern die Einnahmen (...) für die Bedienung der eigenen Verbindlichkeiten herangezogen werden könnten", ignoriere das massgebende wirtschaftliche Bild und überspanne den Beweismassstab in willkürlicher Weise. Es sei belegt, dass er Aktionär der D.________ AG und daher an entsprechenden Honorar- und Dividendenzahlungen berechtigt sei. Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Willkür aufzuzeigen. So erklärt er nicht, warum es willkürlich sein soll, wenn das Obergericht als unklar erachtet, inwiefern der Beschwerdeführer die Einnahmen (nicht etwa bloss den Gewinn) der D.________ AG für die Bedienung seiner Verbindlichkeiten heranziehen kann. Das Obergericht hat in diesem Zusammenhang auch erwogen, der Umstand, dass die Einnahmen der D.________ AG bereits seit September 2024 flössen und der Beschwerdeführer trotzdem noch offene Schulden habe, spreche dafür, dass er eben nicht oder nur in ungenügendem Ausmass finanzielle Vorteile daraus erziele. Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, das Obergericht verkenne die lückenlose Tilgungshistorie. Es halte zwar fest, weitere nicht getilgte Verlustscheine oder vergangene Konkurseröffnungen seien keine registriert, ziehe aus diesem entscheidwesentlichen Befund jedoch keine Konsequenz. Das Fehlen von Verlustscheinen über mehr als ein Jahrzehnt selbständiger Tätigkeit sei nach der bundesgerichtlichen Praxis ein gewichtiges, positives Element der Gesamtwürdigung, denn es zeige, dass der Schuldner seinen Verbindlichkeiten letztlich stets nachgekommen sei. Es sei willkürlich, dieses positive Element vollständig zu ignorieren und stattdessen einseitig die offenen Betreibungen zu gewichten. Eine willkürliche Beweiswürdigung zeigt er auch mit diesem Vorbringen nicht auf: Das Obergericht hat seine Beurteilung der Zahlungsfähigkeit zusammengefasst damit begründet, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen er die 24 offenen Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 982'799.60 neben seinen laufenden Verpflichtungen in absehbarer Zeit werde zahlen können. Dass keine nicht getilgten Verlustscheine oder vergangene Konkurseröffnungen registriert sind, vermag an diesem Schluss nichts zu ändern.

Der Beschwerdeführer kritisiert, das Obergericht habe einzelne Elemente (Bezahlung der Konkursforderung bereits drei Tage nach der Konkurseröffnung; freiwillige Bezahlung der Konkurskosten von Fr. 1'500.--, der Entscheidgebühr von Fr. 200.-- sowie des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--; Bezahlung verschiedener in Betreibung gesetzter Forderungen; Gründung der F.________ GmbH) isoliert betrachtet, ohne sie in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Insoweit erhebt er jedoch keine - und erst recht keine hinreichend begründete - Willkürrüge (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Beweiswürdigung.

2.8. Der Beschwerdeführer beanstandet, der Entscheid der Vorinstanz verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Anlass des Konkursverfahrens sei eine öffentlich-rechtliche Forderung von Fr. 1'679.95 zuzüglich Fr. 158.-- Betreibungskosten gewesen, ein im Verhältnis zu den verheerenden Folgen einer Konkurseröffnung marginaler Betrag. Die Forderung sei innerhalb der Beschwerdefrist gegen das Konkurseröffnungsurteil und vor Beschwerdeerhebung vollständig getilgt worden. In dieser Konstellation eine Konkurseröffnung aufrechtzuerhalten, verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Übermassverbot.

Mit diesen Ausführungen übersieht der Beschwerdeführer, dass die Konkursaufhebung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zusätzlich zu einem der in den Ziff. 1-3 erwähnten Konkursaufhebungsgründe die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit voraussetzt. Wie vorne ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Entgegen seiner Auffassung verfügt die Beschwerdeinstanz über keinen Ermessensspielraum, wenn eine der beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG fehlt. Sie muss sich vielmehr auf die Prüfung dieser Voraussetzungen beschränken, die keinen Bezug auf die Folgen der Konkurseröffnung für den Schuldner nehmen (Urteil 5A_421/2026 vom 17. August 2026 E. 4.4). Die Beschwerde erweist sich auch insofern als unbegründet.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung entfällt, da keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden sind.

Da vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf das Verbot beschränkt worden ist, während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens weitere Vollstreckungshandlungen vorzunehmen, erübrigt sich die Festsetzung eines neuen Konkursdatums (vgl. Urteil 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dem Konkursamt Affoltern am Albis, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Betreibungsamt Hausen am Albis mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Buss

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 5A_470/2026
Termes actifs:
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