Rapport sur les résultats
Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 69 pages
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Die Versicherer werden den Versicherten weiterhin die Möglichkeit anbieten kömenl gegen eine Prämienermässigung eine höhere Franchise zu wählen (neu bis zu Fr. 1500.-- im Jahr bei einer Prämienermässigung von 40 Prozent). Sie können auch Bonusversicherungen und Versicherungsformen anbieten, bei denen eine Prämienreduktion gewährt wird, wenn sich die Versicherten freiwillig bei der Wahl der Leistungserbringer einschränken (HMO, Gesundheitskassen, usw.). Die Verordnung enthält jedoch V–orschriften, welche die Entsolidarisierung zwischen den besonderen Versicherungsformen und der ordentlichen Krankenpflegeversicherung verhindern sollen. So legt sie-die maximalen Prämienreduktionen und die minimale Versicherungsdauer für solche Versicherungsformen fest.
Bestimmungen über Tarifverträge, Spitalplanung und Spitaltarife für ausserkantonale Patienten sind nicht in der Verordnung enthalten. Der Bundesrat überlässt auf diesem Gebiet den Partnern im Gesundheitswesen und den Kantonen die Umsetzung der Bestimmungen des KVG.
/h\ Leitlinien des neuen Krankenversicherungsgesetzes
Es ist daran zu erinnern, dass das neue Gesetz die Solidarität dank der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, der Einheitsprämie pro Versicherer und Region, der vollen Freizügigkeit beim Wechsel der Krankenkasse und der Verwendung der erhöhten Subventionenzur Prämienverbi11igungfür Personen in wirtschaftlichbescheidenen Verhältnissen in den Vordergrund stellt. Das Gesetz bietet den Beteiligten aus dem Gesundheitswesenund den Kantonen auch eine Reihe von Instrumenten zur Kosten-
dämpfung an. So sollen die Kartelle in diesem Bereich untersagt und damit die Konkurrenz gefördert werden, was sich kostendämpfend- auswirkt.
EiDG. DEPARTEMENr DES iNNERN
Presse- und Infomationsdienst
Auskünfte: Tel. 031/ 3229004
n\ Markus Moser. Vizedirektor
Hauptabteilung Kranken- und Unfallversicherung Bundesamt für Sozialversicherung
Tel. 031 / 322 91 09
Theodor Laubscher. Sektionschef
Sektion Rechtsfragen
Abteilung Krankenversicherung
Bundesamt für Sozialversicherung
Beilagen:
– Verordnungstext
– Bericht zu den Ergebnissen der Vernehmlassung