Rapport sur les résultats

Consultation 2000/13: Loi sur l'assurance-maladie (LAMal) · 102 pages

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(COSAMA, FRC, SKS) gefordert. Die FRC und das EVG schlagen aus Beweisgründen eine schriftliche Information vor. COSAMA, GE und SKS fordern, dass im Gesetzestext festgehalten wird, dass der Leistungserbringer sein Recht auf Bezahlung verliert, wenn er seiner Pflicht nicht nachkommt. Einige Organisationen der Leistungserbringer (PULSUS, SGAM, SVBP, SVPK, VSAO) lehnen die Bestimmung als zu einseitig oder administrativ zu aufwendig ab. Der SGB schlägt vor, dass der Versicherte seinen Versicherungsausweis vorweisen muss.

Die Sicherung der Versorgung nach Artikel 45 wird von Kantonen (AG, BS, GL, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD) als ihre Sache betrachtet. Einige Kantone (AR, BE, LU, VD, TI) und Organisationen (AIDS-Hilfe, ASKIO, GELIKO, SAEB, SGAM) fordern eine Klärung der Kriterien. ASKIO, GELIKO, SAEB fordern ein Antragsrecht der Versicherten, der Kanton BS lehnt dies ab. Der Kanton BS fragt sich, welcher Tarif für Tarifschutz gilt. Die FMH befürwortet eine Kontrolle durch die Regierungen gegenüber der Willkür der Kassen. PULSUS will die Möglichkeit des Eingreifens der Kantone auf den massiven Ausstand von Leistungserbringern beschränken. Die FRC befürchtet eine Beschwerdeflut und fordert, dass die Verordnung zur Definition der Kriterien in Vernehmlassung gegeben wird. Der SVBP fordert eine Publikation der Kriterien mit der Gesetzesvorlage. Der Kanton GE, die COSAMA und die PLS sind demgegenüber mit der Bestimmung einverstanden. Der VSAO hinterfragt die praktische Durchführbarkeit der Bestimmung. Die SKS will eine Definition der Grundversorgung innerhalb der verschiedenen Sparten. Das KSK schlägt eine Neuordnung der Artikel 45 und 47 vor, wonach sich Artikel 47 nur noch auf den stationären Bereich bezieht, und lehnt die Kompetenz des Bundesrates zur Definition der Versorgung ab.

Bezüglich der Regelung zu den Verbandsverträgen in Artikel 46 Absatz 2 waren die Reaktionen unterschiedlich. Während die FMH die Verbandsverträge als nicht mehr existent betrachtet und die Bestimmung streichen will, will PULSUS diese unter dem Gesichtspunkt des Kartellrechts prüfen lassen. Einig waren sich mehrere Vernehmlasser (AG, AI, AR, COSAMA, GE, GR, PULSUS), dass keine Regelungen zu Lasten Dritter getroffen werden dürfen und die Bestimmung daher zu präzisieren sei. SVERB und SPV schlagen eine Festsetzung des Unkostenbeitrages durch die Behörde vor. Der Kanton SZ ist sowohl mit Absatz 2 wie 5 einverstanden, GE nur mit Absatz 5. Der SVPK will die Vertragsdauer in Absatz 5 auf drei Jahre erhöhen.

Der Vorschlag bezüglich den Folgen bei Fehlen oder Verweigerung eines Tarifvertrages in Artikel 47 wurde von vielen Vernehmlassenden (AG, AR, BS, GE, GL, LU, NW, SG, SH, TI, UR, VD) als mit erheblichen Vollzugsproblemen und hohem administrativen Aufwand behaftet und zu einer Beschwerdeflut führend kritisiert. Der SSO zweifelt an der Fähigkeit der Kantone, diese Aufgabe zu erfüllen. Die FRC fragt nach den Konsequenzen für den Kanton. Die FMH hält die Regelung für durchdacht, ihr fehlt die Klagemöglichkeit für den Versicherten. Der Kanton GR fordert eine Eingriffsmöglichkeit der Kantone bei Überversorgung, der Kanton BE die Festlegung des Rechtsmittels in Absatz

1. Der CNG schlägt vor, den Patientenorganisationen ein Beschwerderecht einzuräumen. SGB, SVERB und SPV bemerken, dass die Kantonsregierung schon vor Ablauf der Vertragsdauer handeln können sollte. Der Kanton GE hält die Regelung in Absatz 1 und 1bis für richtig. PULSUS will die Kompetenzen des Kantons auf den eigentlichen Versorgungsnotstand begrenzen, die SSO demgegenüber die Voraussetzung der ungenügenden medizinischen Versorgung streichen. Die PLS schlägt vor, einen Absatz 1quater anzufügen, wonach der Leistungserbringer gegen eine ungerechtfertigte Nichtberücksichtigung beim Kanton Beschwerde erheben kann.

Die Frage nach der Definition der angemessenen Versorgung in Absatz 1ter wird von der SGAM und der PLS gestellt, die Kantone reklamieren dies zum grössten Teil für sich (AG, AR, GL, NW, UR). Die Kantone AR und ZH halten eine interkantonale Versor-