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Consultation 2000/13: Loi sur l'assurance-maladie (LAMal) · 86 pages
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4Sind die ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungenvollständig bezahlt, so hat der Versicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes zu übernehmen.
5Wechseln säumige Versicherte den Versicherer, orientiert der bisherige Versicherer den neuen Versicherer über allfälligeMahnungen oder Betreibungen. Vom bisherigenVersicherer gemahnte oder betriebene Forderungen haben auch beim neuen Versicherer einen Leistungsaufschub zur Folge. Der bisherige Versicherer informiertden neuen Versicherer, sobald die bei ihm ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungenvollständig bezahlt sind.
6Der Bundesrat regelt das Prämieninkasso,das Mahnverfahrenund die Folgen des Zahlungsverzugs näher.
Art. 79 Abs. 2bis (neu)
2b'sDie Absätze 1 und 2 gelten analog für den Wohnkanton, sofern er Beiträge nach Artikel 41 Absatz 3 und 49 Absatz 1 und 2 geleistet hat.
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IDieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Es trittam ... in Kraft.