Rapport sur les résultats

Consultation 2000/19: Loi fédérale sur les fonds en déshérence · 85 pages

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remarque concerne le dÈlai de 8 ans aprËs lequel l'acteur financier a l'obligation de renouer le contact avec son client. Nous le jugeons trop court.

CRT: Zu Abs. 1: Das BGNV verzichtet darauf, genau zu umschreiben, wann ein Vermˆgenswert nachrichtenlos wird bzw. wann davon auszugehen ist, dass kein Kontakt zum Kunden mehr besteht. In den Richtlinien der Bankiervereinigung ¸ber die Behandlung nachrichtenloser Konten, Depots und Schrankf‰cher bei Schweizer Banken, welche seit 1. Juli 2000 in Kraft sind, werden die Begriffe Nachrichtenlosigkeit, Nachricht und Kundenkontakt definiert. Das Schiedsgericht empfiehlt, entsprechende Definitionen, wenn nicht in das BGNV selbst, dann doch zumindest in die Verordnung nach Art. 13 aufzunehmen (wobei zu beachten w‰re, dass die Nachrichtenlosigkeit im BGNV im Gegensatz zu den Richtlinien erst 10 Jahre nach dem letzten Kundenkontakt eintritt).

Zu Abs. 4: Der Entwurf sieht vor, dass der Finanzakteur nicht verpflichtet ist, den Kontakt mit dem Kunden wiederherzustellen, wenn der daf¸r nˆtige Aufwand in keinem angemessenen Verh‰ltnis zum Wert des Vermˆgenswertes steht (Art. 2 Abs. 4 lit. a). Auf diese Bestimmung sollte zugunsten einer n‰heren Umschreibung der Suchpflichten des Finanzakteurs in der Verordnung nach Art. 13 verzichtet werden. Diese Bestimmung ist einerseits wenig praktikabel und andererseits sollte aus Sicht des Schiedsgerichts die Kontaktsuche auch bei geringeren Vermˆgenswerten nicht unterbleiben. Es liegt sowohl im Interesse der Finanzakteure (welche bei einer Verletzung der Suchpflichten nicht in den Genuss der Haftungsbefreiung nach Art. 5 Abs. 3 kommen) sowie auch der Kunden (welche auf eine Kontaktaufnahme durch den Finanzakteur verzichten kˆnnen), dass die Suchpflichten der Finanzakteure mˆglichst genau definiert werden.

Art. 2 Abs. 4 lit. c bestimmt, dass die Pflicht des Finanzakteurs, den Kontakt mit dem Kunden wiederherzustellen, entf‰llt, wenn die Kundin oder der Kunde gegen¸ber dem Finanzakteur schriftlich auf eine Kontaktaufnahme verzichtet hat. Das Schiedsgericht empfiehlt, nur einen ausdr¸cklichen Verzicht des Kunden auf die Kontaktaufnahme zuzulassen und sich nicht mit einem Hinweis in den Allgemeinen Gesch‰ftsbedingungen des Finanzakteurs zu begn¸gen.

Sodann sollte betreffend Art. 2 Abs. 4 lit. c klargestellt werden, dass der Finanzakteur von seiner Pflicht zur Kontaktsuche nur dann befreit ist, wenn der Kunde ausdr¸cklich auf die Kontaktaufnahme f¸r den Fall, dass der Kontakt zwischen Finanzakteur und dem Kunden abgebrochen ist, verzichtet hat. Insbesondere d¸rfen Vereinbarungen betreffend das Zur¸ckbehalten von Korrespondenz durch den Finanzakteur (banklagernde Korrespondenz) nicht als Verzicht des Kunden auf eine Kontaktaufnahme im Sinne des BGNV angesehen werden.

Im Begleitbericht wird ausgef¸hrt, dass es dem Bundesrat freistehe, in der Verordnung beispielsweise vorzusehen, dass bei Vermˆgenswerten unter 500 Franken nicht nach dem Kunden gesucht werden muss (S. 26). Eine solche Regelung w¸rde sich aus Sicht des Schiedsgerichts nicht empfehlen. Nur die Kontaktaufnahme durch den Finanzakteure kann die Entstehung von nachrichtenlosen Vermˆgenswerten verhindern und sp‰tere Umtriebe vermeiden. Hinzu kommt, dass sich eine Suche nach dem Kunden unabh‰ngig vom Kontobetrag einfacher gestaltet, je fr¸her sie erfolgt. Auch bei Konten mit