Rapport sur les résultats
Consultation 2000/19: Loi fédérale sur les fonds en déshérence · 85 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 40Fedlex · Rapport sur les résultats
geringen Kontobetr‰gen kann sich die Pr¸fung von Anspruchsanmeldungen, welche wohl regelm‰ssig nach der Publikation der nachrichtenlosen Vermˆgenswerte und damit erst viele Jahre nach dem letzten Kundenkontakt bei der Nachrichtenstelle eingehen, schwierig und aufwendig gestalten.
FGPF: Al. 1 ‡ 3: Wie / Comme / Come PLS
Al. 5: Toute rÈfÈrence ‡ une quelconque publication devra impÈrativement Ítre supprimÈe, pour les motifs ÈvoquÈs ci-dessous ‡ propos de líart. 9.
Heckendorn: Der Titel w‰re wohl besser ìAufrechterhaltung des Kundenkontaktsî.
Abs. 1: Vom Grundsatz her sollten Vermˆgenswerte erst gar nie nachrichtenlos werden. Diesbez¸glich w‰re der Absatz umzuformulieren:
ìDer Finanzakteur ist verpflichtet, den Kontakt zu seiner Kundin oder seinem Kunden aufrecht zu erhalten.î
Abs. 3: Sinngem‰sse Anpassung zufolge Meinung zu Absatz 1: anstatt ìwiederhergestelltî ìaufrecht erhaltenî.
SBV: Insgesamt erscheint uns Art. 2 zu umfassend. Vieles darin ist sinnvollerweise der Selbstregulierung zu ¸berlassen, zumal gerade bei den Versicherern der Kontakt zum Versicherten differenziert zu beurteilen ist.
Die Pflicht der Finanzintermedi‰re, nach Ablauf einer achtj‰hrigen Frist, den Kontakt mit dem Kunden zu suchen, ist in unseren Augen zu unflexibel. Zum einen ist hier auf den Versicherungsbereich R¸cksicht zu nehmen, zum andern sollten Banken und Effektenh‰ndler immer dann umgehend Nachforschungen anstellen, wenn sie feststellen, dass der Kontakt mit dem Kunden abgebrochen ist. Erst subsidi‰r, d.h. f¸r spezielle F‰lle wie bei banklagernder Post, bei ausgestellten Sparheften, bei Safes und bei speziellen Weisungen des Kunden ist eine obere Frist vorzusehen. Diese ist nach unserern Standesregeln auf 10 Jahre festgelegt. Der Gesetzesentwurf sieht acht Jahre vor, so dass bis zur Meldung maximal zwei Jahre verbleiben, die den Finanzintermedi‰ren f¸r Nachforschungen zur Verf¸gung stehen. Die Frist von acht Jahren ist aus dieser Sicht sinnvoll, wenngleich dies erneut mit erheblichen Anpassungen f¸r die Banken verbunden sein wird. Auch in terminologischer Hinsicht ist der Gesetzesentwurf geeignet, um bestehende Begriffe miteinander zu vermengen und ¸ber die rechtlichen Folgen daraus Verwirrung zu stiften. Der Bevollm‰chtigte kann nicht als Kunde bezeichnet werden; denn er steht in keiner Vertragsbeziehung zur Bank. Schliesslich muss der wirtschaftlich Berechtigte nicht speziell erw‰hnt werden, denn entweder gilt jemand als an den Vermˆgenswerten berechtigt und kann sich als solchen ausweisen oder eben nicht.
Wir schlagen deshalb vor, die Abs‰tze 1 bis 3 zu streichen und deren Inhalt in folgendem Sinne zu regeln:
"Sobald der Finanzintermedi‰r feststellt, dass der Kontakt zum Kunden oder zu dessen Bevollm‰chtigten abgebrochen ist, hat er die ihm zumutbaren Massnahmen zur Wiederherstellung des Kontaktes zu ergreifen."
Die Details hiezu kˆnnen ebenfalls der Selbstregulierung ¸berlassen werden. Wir verweisen dazu auf unsere Richtlinien, welche zum einen Aufschluss ¸ber