Rapport sur les résultats

Consultation 2000/19: Loi fédérale sur les fonds en déshérence · 85 pages

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dem Holocaust - erfahrungsgem‰ss sehr gering. Zur Befriedigung solcher Anspr¸che kˆnnte ein Teil der abgelieferten Gelder in einem hief¸r ge‰uffneten Fonds zur¸ckbehalten werden. Denkbar w‰re allenfalls auch, diese Werte nicht direkt dem Bund, sondern einer Stiftung zu ¸bertragen, deren Zweck noch zu definieren w‰re.

Wenn mithin die Finanzintermedi‰re nach Gesetz und Standesregeln dazu verpflichtet werden,

 mit pr‰ventiven Massnahmen den Kundenkontakt zu erhalten,

 im Falle des Kontaktabbruches aktiv nach den Berechtigten zu suchen,

 die nachrichtenlosen Vermˆgenswerte einer zentralen Datenbank zu melden, um sie den Anfragen von berechtigten Personen auf praktikable Weise zug‰nglich zu machen

 und wenn zum Schutze des Eigentums berechtigte Anspr¸che auch nach der Ablieferung an den Bund noch befriedigt werden,

so w‰re es nach unserem Daf¸rhalten unverh‰ltnism‰ssig, zus‰tzlich dazu noch eine generelle Publikationspflicht zu statuieren. Wenn einzelne Kantone dies auf einzelne Segmente beschr‰nken, wie z.B. Waadt f¸r Sparhefte, und ¸ber deren Verbleib besondere Beg¸nstigte vorsehen, so mag das auch insk¸nftig als Sonderregel akzeptierbar sein. Hingegen sollte von generellen Publikationen unbedingt abgesehen werden, zumal berechtigte Anspr¸che auch nach der Ablieferung an den Bund nach unserem Vorschlag nicht untergehen sollen, sondern auch danach noch befriedigt werden kˆnnen. Mit einem bedingten Rechts¸bergang er¸brigt es sich auch, zwischen dem Verlust blosser obligatorischer Anspr¸che und dinglicher Rechte zu unterscheiden.

Wir schlagen dementsprechend folgende Regelung vor:

Variante 1

Art. 5: "Sind seit dem letzten Kundenkontakt 30 Jahre vergangen, so sind die Vermˆgenswerte samt den massgeblichen Unterlagen an den Bund zu ¸bertragen. Anspr¸che auf solche Vermˆgenswerte, die erst nach deren ‹bertragung geltend gemacht werden, werden vom EJPD beurteilt und gegebenenfalls vom Bund befriedigt."