Rapport sur les résultats

Consultation 2000/19: Loi fédérale sur les fonds en déshérence · 85 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 70Fedlex · Rapport sur les résultats

320.08 Art. 8

Kantone / Cantons / Cantoni

AG: Unseres Erachtens sollte bei der Einrichtung dieser Meldestelle die Funktions-

weise transparenter und der Zugriff zu den Informationen einfacher gestaltet werden. Insbesondere sollten die neuen Informationsmˆglichkeiten ausgeschˆpft werden. Konkret soll die Informationsstelle Funktion und Dienstleistungen ¸ber einen Internetauftritt erkl‰ren. Desgleichen ist die Liste der nachrichtenlosen Vermˆgen im Internet zu publizieren.

Nach dem im Entwurf vorgeschlagenen Ablauf verh‰lt sich die Nachrichtenstelle in den 35 Jahren nach der Meldung eines nachrichtenlosen Vermˆgens durch den Finanzakteur (gem‰ss Art. 4 Abs. 1 BGNV) bis zur Publikation des nachrichtenlosen Vermˆgenswertes durch die Nachrichtenstelle (gem‰ss Art. 9 BGNV) passiv und restriktiv. Gem‰ss Art. 8 Abs. 2 lit. a BGNV sollen nur Ausk¸nfte an Personen erteilt werden, welche einen Anspruch auf einen nachrichtenlosen Vermˆgenswert Ñglaubhaftì machen kˆnnen. Dies erscheint uns - angesichts der erkl‰rten Absicht, durch dieses Bundesgesetz die Vermˆgenswerte an die Berechtigten zur¸ckzuf¸hren und unter Ber¸cksichtigung der heutigen technischen Kommunikationsmˆglichkeiten - als zu wenig weitgehend. Wir schlagen deshalb vor, dass die Nachrichtenstelle die Liste aller nachrichtenlosen Vermˆgenswerte (kumulierte Liste des Bestandes) mit Angabe des letzten Standortes dieser Vermˆgen periodisch und ¸ber eine l‰ngere Zeit publiziert.

GE: Il nous paraÓt aussi essentiel que le centre d'information ne puisse pas Ítre

considÈrÈ comme violant le secret bancaire - qu'un centre du mÍme type, instaurÈ par les banques, aurait assurÈment sauvegardÈ - en permettant que les donnÈes recueillies puissent Ítre utilisÈes dans le domaine fiscal par exemple. Ainsi donc les rÈserves de l'alinÈa 2 de l'article 8 sont indispensables.

GR: Der Entwurf hinterl‰sst den Eindruck, dass ¸bersehen wird, mit welcher

Menge an Daten sich die Nachrichtenstelle zu befassen h‰tte. Auch ist nicht einzusehen, weshalb bez¸glich der Banken diese an sich in den Wirkungskreis des Bankgeheimnisses gehˆrenden Daten ausl‰ndischen Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehˆrden weitergegeben werden sollten, vor allem nicht aufgrund der Umschreibung "zur Erf¸llung ihrer gesetzlichen Aufgaben"; h‰tten es doch mit dieser einseitig vorauseilenden Artikgkeit die ausl‰ndischen Gesetzgeber ohne weiteres in der Hand, Suchaktionen (fishing expeditions) in ihren Erlassen einzubauen.

NE: Cf. ad art. 6.

Parteien / Partis / Partiti

FDP: Vgl. die Bemerkungen zu Art. 6 (Ziff. 320.06).

PLS: Cf. les observations concernant l'art. 6 (ch. 320.06).