Rapport sur les résultats
Consultation 2000/19: Loi fédérale sur les fonds en déshérence · 85 pages
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VD: L'opportunitÈ de la publication de la liste des fonds en dÈshÈrence, selon l'arti-
cle 9, devrait Ítre rÈexaminÈe dans la mesure o˘, d'une part, elle risque d'Ítre ressentie comme une atteinte au secret bancaire et nÈcessiterait, d'autre part, un travail administratif considÈrable pour des montants gÈnÈralement peu importants.
ZG: Gem‰ss dieser Bestimmung hat die Nachrichtenstelle die Liste der nachrich-
tenlosen Vermˆgenswerte von ¸ber Fr. 100.-- f¸nf Jahre, bevor sie an die Eidgenossenschaft fallen, zu publizieren. Die Limite von Fr. 100.-- scheint uns ausserordentlich tief und in keinem Verh‰ltnis zu den Kosten zu stehen, welche f¸r die Ermittlung des Berechtigten verursacht. Der Minimalbetrag sollte mind. bei Fr. 200.--, eher bei Fr. 500.-- liegen.
Parteien / Partis / Partiti
FDP: Vgl. die Bemerkungen zu Art. 6 (Ziff. 320.06).
PLS: Cf. les observations concernant les art. 5 (ch. 320.05) et 6 (ch. 320.06).
SVP: Die SVP wehrt sich gegen jeglichen Versuch, das Bankkundengeheimnis auf
irgendeine Art und Weise zu gef‰hrden. Der Imageschaden der Publikationen im Jahre 1997 ist gross. Es d¸rfen nicht die gleichen Fehler wiederholt werden. Die administrativen Aufwendungen w‰ren enorm. Falls Publikationen trotzdem im Gesetz Einzug finden, so m¸sste der Mindestbetrag auf Fr. 10'000.-- erhˆht werden.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
CRT: Unklar ist, ob die Hˆhe des nachrichtenlosen Vermˆgenswerts (im Folgenden:
NV) im Zeitpunkt der Meldung oder der Publikation bestimmen soll, ob ein Vermˆgenswert publiziert wird.
Es sollten nach Ansicht des Schiedsgerichts alle NV publiziert werden, insbesondere auch Schrankf‰cher, deren Inhalte von nur geringem oder ohne bestimmbaren Wert sind (z.B. persˆnliche Dokumente). Das Schiedsgericht hat die Erfahrung gemacht, dass es den Ansprechern oft nicht in erster Linie um den NV selbst geht, sondern um die Identifikation ihres Verwandten als Inhaber des NV und darum, mehr ¸ber ihren Verwandten zu erfahren oder als Rechtsnachfolger ihres Verwandten anerkannt zu werden. Bei der Publikation kˆnnte dann darauf hingewiesen werden, welche NV im Zeitpunkt der Meldung einen Wert von unter Fr. 100.-- aufwiesen.
Aus Sicht des Schiedsgerichts sollte die Publikation der NV bedeutend fr¸her als 45 Jahre nach dem letzten Kundenkontakt erfolgen. Die Publikation soll Anspruchsanmeldungen der Rechtsnachfolger der Kunden auf die NV ermˆglichen und je fr¸her solche Anmeldungen eintreffen, desto einfacher erweist sich ihre Pr¸fung. Das Schiedsgericht hat selbst Anspr¸che auf Konten zu ¸berpr¸fen, welche seit etwa 50 Jahren nachrichtenlos sind. Nach einer solchen Zeitspanne liegen meist schon mindestens zwei Generationen zwischen Kontoinhaber und Ansprecher. Hat der Kontoinhaber keine Nachkommen und kein Testament hinterlassen, ist es kaum mehr mˆglich, die erbrechtliche Berechtigung der Ansprecher zu ¸berpr¸fen. Dem Schiedsgericht