Rapport sur les résultats
Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 166Fedlex · Rapport sur les résultats
Rechtslage. Die im Vorentwurf vorgesehene Lösung würde daher zunächst eine Änderung der Bundesverfassung voraussetzen; eine solche wird aber nicht vorgeschlagen.
In sachlicher Hinsicht weckt die vorgeschlagene Lösung ebenfalls Bedenken. Auch nicht-hoheitliche staatliche Tätigkeit dient der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und liegt deshalb im öffentlichen Interesse. Es handelt sich um Tätigkeiten, die von Privaten nicht oder jedenfalls nicht unter den gleichen Rahmenbedingungen wie vom Staat erfüllt werden. Beispiele dafür sind zahlreiche Aspekte der Leistungsverwaltung wie etwa der Unterricht an öffentlichen Schulen, die Betreuung in staatlichen Spitälern und Altersheimen sowie die Kehrichtabfuhr und Abwasserreinigung. Auch wenn solche Aktivitäten teilweise ähnlich sind wie Tätigkeiten Privater, hat der Staat immer die Wahrung des öffentlichen Interesses im Auge zu behalten. Oft stehen ihm auch bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Leistungsverwaltung Zwangsmittel zur Verfügung; hoheitliche und nicht-hoheitliche Verwaltung sind häufig miteinander verknüpft, so z.B. beim Disziplinarrecht an öffentlichen Schulen und bei der Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Überdies können Anordnungen und Unterlassungen der Behörden auch im Bereich der Leistungsverwaltung mit Rechtsmitteln angefochten werden; die Staatshaftung kommt nur subsidiär zur Anwendung.
Dazu kommt – ein mehr politischer als rechtlicher Einwand –, dass die neue Lösung für die Geschädigten oft weniger günstig wäre als die bisherige Regelung; heute haftet sowohl im Bund als auch in den meisten Kantonen der Staat ohne Rücksicht auf das Verschulden der Person, die den Schaden verursacht, wenn Dritte im Rahmen der Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich geschädigt werden. Eine Unterstellung unter das privatrechtliche Haftpflichtrecht gemäss Vorentwurf hätte zur Folge, dass eine Schadenersatzpflicht verneint würde, wenn der Staat nachweisen könnte, dass er die erforderlichen organisatorischen Vorkehren zur Vermeidung von Schäden getroffen hat. Auch für die schädigenden Beamten ist die heute in den meisten Kantonen und im Bund geltende Regelung günstiger, indem der Staat nur auf die Beamten Rückgriff nehmen kann, wenn sie grobfahrlässig oder vorsätzlich den Schaden verursacht haben. Die privatrechtliche Regelung gemäss Vorentwurf würde einen Rückgriff auch bei leichtem Verschulden erlauben.
Schliesslich spricht auch die – allerdings auch heute nicht überall verwirklichte – Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden und -gerichten gegen die Unterstellung amtlicher Tätigkeiten unter das privatrechtliche Haftpflichtrecht. Verwaltungsbehörden und -gerichte sind aufgrund ihrer Erfahrungen eher als die Zivilgerichte in der Lage, die Rechtmässigkeit und Angemessenheit staatlicher Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu beurteilen.
Den Verfassern des Vorentwurfs ist insoweit zuzustimmen, als sie darauf hinweisen, dass die heute massgebende Abgrenzung zwischen gewerblichen und nicht-gewerblichen Tätigkeiten des Staates immer wieder Schwierigkeiten bereitet und zu Ausei-nandersetzungen führt. Die gemäss Vorentwurf massgebende Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Tätigkeit ist indessen ebenso schwierig und wird kaum zu weniger Auseinandersetzungen führen als die geltende Regelung, zumal