Rapport sur les résultats
Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages
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dass keine Bestimmungen über dessen Begrenzung vorgeschlagen respektive diese voll und ganz der Rechtsprechung überlassen werden. Somit verstösst auch dieser Vorschlag gegen das Legalitätsprinzip. Ebenso weckt die vorgeschlagene Bestimmung im Zusammenhang mit der erweiterten Definition der Widerrechtlichkeit ernsthafte Bedenken, indem neu auch der Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben miterfasst werden soll (Art. 46 Abs. 2 VE).
Zu Absatz 3 verweisen wie auf unsere Bemerkungen zu Art. 50 VE, da die Umschreibung der Gefährdungshaftung viel zu unbestimmt ist. Jedenfalls scheint es uns unumgänglich, den Inhalt dieser Bestimmung näher zu bestimmen.
SGCI: Neu soll mit Art. 45 Abs. 2 VE der reine Vermögensschaden positivrechtlich in den Kreis der ersatzfähigen Schäden aufgenommen werden. Dies ist zunächst keine echte Neuerung, hat doch bereits de lege lata die Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen die Ersatzfähigkeit dieser Schäden, welche weder Personen- noch Sachschäden sind, anerkannt. Verknüpft damit ist auch die Problematik der sog. Reflexschäden (indirekte Schäden), bei denen Dritte in ihren Rechtsgütern verletzt werden.1
Das Problem der reinen Vermögensschäden liegt denn auch nicht in der Frage der grundsätzlichen Ersatzfähigkeit. Umstritten ist vielmehr, nach welchen Kriterien die Haftpflicht sinnvoll begrenzt werden kann. An diesem Punkt setzt die Kritik der SGCI an der Vernehmlassungsvorlage an.
Der Vorentwurf verzichtet bewusst darauf, den reinen Vermögensschaden zu definieren und zu präzisieren, in welchen Fällen der Schaden zu ersetzen ist (eine Ausnahme wird lediglich für den Versorgerschaden in Art. 45a Abs. 2 VE sowie für die Gefährdungshaftung in Art. 45 Abs. 3 VE gemacht). Grenzen, so der erläuternde Bericht,2 könnten nicht gesetzt werden, da dies die Gefahr willkürlicher Lösungen mit sich bringen würde; im übrigen sei es Aufgabe der Rechtsprechung das „rechte“ Mass für die Entschädigung zu finden. Diese Aussage ist ein Armutszeugnis des Gesetzgebers, wenn er die Lösung von politisch und wirtschaftlich sensiblen Problemen, die in der Vergangenheit höchst umstritten waren, mit Pauschalargumenten auf die Rechtsanwendung abschiebt. Dem muss entgegengehalten werden, dass für eine sachgerechte Lösung durchaus praktikable Ansätze existieren, die zumindest im erläuternden Bericht hätten erwähnt werden müssen.
Die Frage, ob und welche reine Vermögensschäden ersetzt werden sollen, hängt entscheidend von der Auslegung des Begriffs der Widerrechtlichkeit ab. Es wird deshalb diesbezüglich auf die Ausführungen zu Art. 46 VE verwiesen (hinten sub Ziff. 4).
SGV: Neu soll der reine Vermögensschaden explizit in den Kreis der ersatzfähigen Schäden aufgenommen werden. Dabei erscheint uns fragwürdig, dass keine Bestimmungen über dessen Begrenzung vorgeschlagen respektive diese voll und ganz der Rechtssprechung überlassen werden. Somit verstösst auch dieser Vorschlag gegen das Legalitätsprinzip.
1 Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Bern 2000, Rn. 14.19 ff. 2 Erläuternder Bericht, S. 76.