Rapport sur les résultats

Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 326Fedlex · Rapport sur les résultats

dann z.B. bei Schadenersatzforderungen wegen unsorgfältiger ärztlicher Behandlung die 3-jährige Frist nach Art. 55 VE oder die 5-jährige Frist gemäss Art. 128 OR? Hat man gegebenenfalls eine Verkürzung der Verjährungsfrist in solchen Fällen bewusst in Kauf genommen? Je nach Meinung der Experten bedürfte es hier einer Klarstellung.

SVV: In Art. 55 VE-OR wird eine dreijährige relative und eine 20-jährige absolute Verjährungsfrist verankert. Bereits das geltende Recht kennt eine solche Unterscheidung. Wir begrüssen auch die Absicht, die längere zivilrechtliche Verjährungsfrist bei strafbaren Handlungen nach dem geltenden Art. 60 OR fallenzulassen. Die Regelung hat zu einigen praktischen Schwierigkeiten geführt.

Sollte Art. 42 VE-OR zu geltendem Recht werden, so führt Art. 55 VE-OR bei positiven Vertragsverletzungen zu unverhältnismässigen Ergebnissen.

Reine Vermögensschäden aus nicht gehöriger Vertragserfüllung könnten noch zwanzig Jahre nach der Vertragsverletzung geltend gemacht werden. Das halten wir für wirtschaftlich untragbar, da sich Risiken kaum mehr abschätzen liessen.

Antrag zu Abs. 1:

Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in drei Jahren von dem Tag an gerechnet, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen oder Deckungspflichtigen erlangt hat.

Wir halten die Verlängerung der relativen Verjährungsfrist auf drei Jahre für angemessen. Abzulehnen ist hingegen der Zeitpunkt der Anknüpfung an die Kenntnis des Deckungspflichtigen. Dieser Verweis erklärt sich wohl mit dem in Art. 54c VE-OR erwähnten direkten Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer. Da wir dieses direkte Forderungsrecht im ausserobligatorischen Bereich ablehnen, muss die Anknüpfung an die Kenntnis des Deckungspflichtigen gestrichen werden.

Antrag zu Abs. 2:

Der Anspruch verjährt in jedem Fall in 20 Jahren von dem Tag an gerechnet, an dem die Schädigung das schädigende Ereignis eingetreten ist oder ein Ende gefunden hat.

Aus der Optik der versicherungstechnischen Risikobewertung ist auch die Verlängerung der subsidiären Verjährungsfrist auf 20 Jahre kritisch. Nachdem in der Praxis aber praktisch ausnahmslos Verjährungsverzichte erklärt werden und das Ausland zum Teil noch längere absolute Verjährungsfristen kennt (z.B. BRD 30 Jahre), opponieren wir gegen die Dauer der Frist nicht.

Nicht haltbar wäre jedoch die Anknüpfung der Verjährung an den Eintritt der Schädigung und nicht mehr an das schädigende Ereignis. Im Einklang mit der französischen Fassung des Vorentwurfes ist auf das schädigende Ereignis abzustellen (frz. Fassung: „... jour où le fait dommageable s'est produit“), da Haftpflichtfälle ansonsten im Ergebnis unverjährbar werden. Wir gehen davon aus, dass es sich hier um ein Versehen handelt.

SWISSGAS: Im geltenden Recht verjähren Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Schadenereignissen, die durch eine Rohrleitungsanlage