Rapport sur les résultats

Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages

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341.45 Art. 55c

Kantone / Cantons / Cantoni

AG: Die Neuregelung, wonach die Verjährungsfrist für Regressansprüche erst

mit vollständiger Erbringung der Ersatzleistung und Kenntnis des Mithaftpflichtigen beginnt, wird begrüsst. Die momentan aufgrund einer fehlenden Gesetzesbestimmung und einer uneinheitlichen Praxis bestehende Rechtsunsicherheit führt z.B. im Bereich der kantonalen Gebäudeversicherungen dazu, dass die Geltendmachung von Regressansprüchen teils von Kanton zu Kanton unterschiedlich gehandhabt wird. Wird auf die Verjährung der Primärforderung abgestellt, sind die Gebäudeversicherungen ausserdem gezwungen, ihre Regressansprüche relativ rasch einzufordern, was der unkomplizierten Bereinigung von Schadenfällen nicht immer dienlich ist.

AR: Der Regressberechtigte kann seine Leistung auch in Form von Renten

erbringen. In diesem Fall soll die relative Verjährung des Rückgriffs mit Ausrichtung der ersten Rentenzahlung zu laufen beginnen. Art. 55c Abs. 1 VE ist entsprechend zu ändern.

LU: Die Neuregelung, wonach die Verjährungsfrist für Regressansprüche erst

mit vollständiger Erbringung der Ersatzleistung und Kenntnis des Mithaftpflichtigen beginnt, beseitigt die bestehenden Rechtsunsicherheiten und dient einer unkomplizierten Bereinigung von Schadenfällen, indem Regressansprüche weniger früh geltend gemacht werden müssen.

SO: Die einheitliche Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche ab dem Zeit-

punkt, an dem die Ersatzleistung vollständig erbracht worden ist, begrüssen wir. Damit wird erstens eine Rechtsunsicherheit behoben und zweitens der Zeitdruck bei der Bereinigung von Schadenfällen vermindert. Zur Länge der subsidiären Verjährungsfrist verweisen wir auf unsere Bemerkungen zu Art. 55 VE-OR.

VS: Cf. ad art. 52.

Organisationen / organisations / organizzazioni

SAV: Auch die Fristen gemäss Art. 55c VE für die Rückgriffsansprüche sind

auf 5 bzw. 30 Jahre zu erhöhen. Im Falle von Renten sollte die fünfjährige Frist mit Zahlung der ersten Rate zu laufen beginnen und nicht erst, wenn „die Ersatzleistung vollständig erbracht worden ist.“

Art. 55c Abs. 2 VE ist problematisch und kann gestrichen werden.

SVV: Antrag zu Abs. 1:

Rückgriffsansprüche (...) verjähren in drei Jahren einem Jahr von dem Tag an gerechnet, an dem die Ersatzleistung vollständig erbracht worden ist und die mithaftpflichtige Person bekannt wurde; sie verjähren in jedem Fall in 20 Jahren von dem Tag an gerechnet, an dem die Schädigung das schädigende Ereignis eingetreten ist oder ein Ende gefunden hat.

Eine Regelung der Verjährung von Regressansprüchen (Art. 55c VE-OR) ist grundsätzlich zu begrüssen. Der Rückgriff verjährt hingegen erst drei Jahre nach vollständiger Leistung des Ersatzanspruches durch den