Rapport sur les résultats
Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages
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Diese Bestimmung übernimmt ein in der Lehre vereinzelt geäussertes Postulat. Man kann jedoch zweifeln, ob das Freizeichnungsverbot tatsächlich gerechtfertigt ist. Es leuchtet zwar ohne weiteres ein, dass das Strafrecht eine Verletzung der körperlichen Integrität anders zu bewerten hat als eine Sachbeschädigung. Haftpflichtrechtlich geht es jedoch in beiden Fällen allein um den Ersatz eines angerichteten Schadens. Der Geschädigte kann aber von einem Schaden, der aus einer Sachbeschädigung resultiert, finanziell gleich schwer getroffen sein wie von einem Personenschaden. Weshalb der Geschädigte bei einer Schädigung durch Personenschaden stärker geschützt sein soll als bei einer solchen durch Sachschaden, leuchtet also unter haftpflichtrechtlichem Blickwinkel nicht ein. Wenn ein Chirurg eine lebensrettende neue Operationsmethode wegen ihres hohen Risikos nur unter Freizeichnung von einfacher Fahrlässigkeit anwenden will, sollte man dies respektieren. Man müsste ihm ansonsten gestatten, die Operation abzulehnen.
Nach Art. 57 Abs. 2 lit. d VE ist weiter die Freizeichnung in vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig. Diese Vorschrift ist ein völliges Novum mit weitreichender Wirkung. Nach Art. 42 VE gilt sie für positive Vertragsverletzungen. Sie gilt aber auch für Verzugs- und Nichterfüllungsschaden, weil der im Zuge der Haftpflichtrevision ebenfalls neu formulierte Art. 99 Abs. 3 OR u.a. auch auf Art. 57 verweist und Art. 100 aufgehoben werden soll. Man mag bezweifeln, ob den Redaktoren des Vorentwurfs die Reichweite des Verbotes bewusst war. Jedenfalls bedeutet die Neuregelung, dass die bislang üblichen Freizeichnungen in AGB generell nicht mehr möglich sind. In Lehre und Rechtsprechung war zwar bisher anerkannt, dass für eine Wegbedingung der Haftung in AGB ein strenger Massstab anzulegen ist. Der gänzliche Ausschluss der Freizeichnungsmöglichkeit geht jedoch zu weit und stellt einen schweren Eingriff in die Vertragsfreiheit dar, der sachlich nicht gerechtfertigt ist. Es ist nicht einzusehen, weshalb es den Parteien, namentlich im kaufmännischen Verkehr, nicht gestattet sein soll, ihre Risikosphären auch in AGB selbständig abzugrenzen.
VSE: Gemäss Art. 57 Abs. 2 lit. d des Vorentwurfs sind Vereinbarungen, die die
Haftung beschränken, nichtig, wenn die Klauseln in vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind. Diese Vorschrift widerspricht der Vertragsfreiheit. Im erläuternden Bericht wird suggeriert, dass die schwächere Vertragspartei dadurch geschützt werden soll. Unter gleichgestellten Unternehmungen werden oft auch allgemeine Geschäftsbedingungen ausgehandelt und als integrierender Bestandteil des Vertrages bezeichnet. Diese müssen nicht geschützt werden.
Antrag: Art. 57 Abs. 2 lit d ersatzlos streichen.
341.57 Art. 58
Kantone / Cantons / Cantoni
AR: Es scheint notwendig, für die Anfechtung von Vereinbarungen zufolge Irr-
tums eine subsidiäre Frist von beispielsweise zehn Jahren festzulegen.
BL: Art. 58 VE OR sieht die Möglichkeit der nachträglichen Anfechtung von
Vergleichen vor. Das Obligationenrecht sieht jedoch bereits unter gelten-