Rapport sur les résultats
Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 64Fedlex · Rapport sur les résultats
- Wichtige Beweislasterleichterungen zu Gunsten der Geschädigten
- Verbot von haftungsbeschränkenden Vereinbarungen (auch Verträgen
unter Unternehmen)
- Anfechtbarkeit von Vergleichen
Trotz des umfangreichen Begleitberichts fehlen eine klare Analyse der ökonomischen Konsequenzen dieser weitgehenden Änderungen und auch ein umfassender Rechtsvergleich. Für die Wirtschaft ist die Regelung der Haftpflicht von weittragender Bedeutung und betrifft alle Unternehmen – nicht nur als potenzielle Schädiger, sondern auch als mögliche Geschädigte. Entsprechend wichtig ist die Einbettung in unser Rechtssystem (insbesondere das Schuldrecht) und die Beachtung der im Schweizer Recht verankerten Grundsätze. Dazu gehört insbesondere auch das Prinzip „casum sentit dominus“, wonach ein Geschädigter seinen Schaden prinzipiell selbst zu tragen hat – ausser es besteht eine besondere Rechtsgrundlage für die Beanspruchung eines Dritten. Es wäre aus ordnungspolitischer Sicht verfehlt, dem Zeitgeist folgend anzunehmen, dass für jeden Schaden grundsätzlich ein Dritter einzustehen habe.
Das Haftpflichtrecht konkretisiert nicht nur diese Anspruchsgrundlage, sondern muss auch gleichzeitig die Haftpflicht begrenzen, um die Schadenskosten nach gerechten, ökonomisch vertretbaren und für die Rechtsunterworfenen voraussehbaren Kriterien zu verteilen. Nur dann kann das Haftpflichtrecht auch seine lenkende und im Sinne der Motivation zur Schadensvermeidung bzw. –minderung präventive Funktion erfüllen. Verfehlt und volkswirtschaftlich schädlich wäre es, das Haftpflichtrecht nach amerikanischem Vorbild für den Zweck des Sozialschutzes zu instrumentalisieren.
Die Vorlage ist unausgereift:
- Nach Ansicht von economiesuisse rechtfertigt sich eine Gesamtrevi-
sion des Haftpflichtrechts nur dann, wenn entweder schwerwiegende Missstände der geltenden Rechtslage behoben werden oder ein substantieller Mehrwert geschaffen wird, der die Nachteile einer Änderung zumindest aufwiegt. Beide Vorgaben werden nicht erreicht.
- Gesetzgeber und Gerichtspraxis haben in den vergangen 20 Jahren
wesentliche Lücken geschlossen; es besteht daher keine Dringlichkeit zur Überarbeitung. Wohl könnte das schweizerische Haftpflichtrecht verbessert werden. Ein dringender Handlungsbedarf besteht aber nicht. Die Vorlage bringt zudem neue Komplikationen (z.B. Abgrenzung Vertrags-/Verschuldenshaftung), sodass die gewünschte Vereinfachung nicht erreicht wird.
- Eine Beurteilung, ob eine Revision - und gegebenenfalls in welcher
Form und in welchem Umfang – zur Behebung von Missständen nötig ist, muss im Lichte des gesamten Rechtssystems erfolgen und darf sich nicht auf einen Vergleich von Haftungsnormen beschränken. Abzuklären ist, ob die Gefahren, für die grundsätzlich oder verstärkt gehaftet werden sollen, nicht zwischenzeitlich durch andere Bestimmungen und Massnahmen eingegrenzt worden sind. Ebenso muss überprüft werden, ob Annahmen und Hypothesen tatsächlich zutreffen. Entgegen einer vielfach vertretenen These bewirkt etwa eine strengere Haftung nicht automatisch eine höhere Sicherheit. Ein Vergleich mit