Rapport sur les résultats
Consultation 2001/1: Loi fédérale sur la signature électronique (LFSél) · 193 pages
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hinweisenden Legitimationsmittels entspricht nicht der einer gewöhnlichen Stellvertretung. Bei der Stellvertretung wird davon ausgegangen, dass der Stellvertreter im Namen des Vertretenen handelt, dass also das Vertretungsverhältnis für Aussenstehende erkennbar ist (vgl. Art 32 OR). Gerade dies wird aber bei der Verwendung eines fremden Legitimationsmittels, namentlich einer fremden elektronischen Signatur, oft nicht der Fall sein, weil der Unterzeichnende nicht in fremdem Namen, sondern unter fremdem Namen auftritt. Das Stellvertretungsverhältnis wird dabei für Aussenstehende nicht erkennbar, sie erhalten den Eindruck, der Prinzipal selbst habe die Mitteilung signiert und verschickt.
Ob das befugte Handeln unter fremdem Namen als Spezialfall der Stellvertretung angesehen werden kann und demnach die in Art. 32 Abs. 1 OR vorgesehene Rechtsfolge nach sich zieht, wird in der Literatur kaum und jedenfalls nicht durchgehend positiv beantwortet (vgl. etwa GUHL/KOLLER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 19 N. 16; ZÄCH, Berner Kommentar, Bern 1990, N. 74 zu Art. 32 OR). Es würde sich daher rechtfertigen, die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts mit einer Bestimmung zu ergänzen, wonach das befugte Handeln unter fremdem Namen, insbesondere das befugte Verwenden fremder Legitimationsmittel unter Abwesenden, die gleichen Rechtswirkungen hat wie das Handeln in fremdem Namen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 OR.