Rapport sur les résultats
Consultation 2001/15: Révision du code des obligations (congé de maternité payé) · 121 pages
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ZG: Der Regierungsrat bedauert, dass der Bund nicht eine generelle Lösung vorschlägt, von der alle Mütter profitieren, somit auch die nicht erwerbstätigen, die ihre Kinder zu Hause selber betreuen.
Nach der Ablehnung der Mutterschaftsversicherung in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 wurden zahlreiche parlamentarische Vorstösse eingereicht, welche die Problematik des Mutterschaftsurlaubs zum Gegenstand hatten. Am 9. März 2001 hat der Bundesrat nun einige Grundsätze der Neuregelung festgelegt. Diesen zufolge sollen nur Arbeitnehmerinnen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub haben. Die Deckung des Lohnausfalls selbstständig erwerbender Wöchnerinnen soll der Privatinitiative überlassen bleiben. Ferner soll der Mutterschaftsurlaub allein von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern finanziert werden. Schliesslich soll die Neuregelung im Obligationenrecht Platz finden, mit der Folge, dass sie auf das Personal von Bund, Kantonen und Gemeinden nicht anwendbar ist.
Der Regierungsrat begrüsst, dass der Bundesrat eine Lösung vorschlägt. Grundsätzlich erachten wir jedoch den Ansatz, einen bezahlten Mutterschaftsurlaub auf dem Weg einer Änderung des Obligationenrechts einzuführen, als nicht mehrheitsfähig. Zum einen erfolgt die Revision einseitig zulasten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und zum andern besteht die Gefahr der Diskriminierung von Frauen im gebärfähigen Alter auf dem Arbeitsmarkt.
Nach dem Vorschlag des Bundesrats müssten die entstehenden Mehrkosten für den bezahlten Mutterschaftsurlaub ganz von der Arbeitgeberschaft übernommen werden. Als Nachteil der vorgeschlagenen Revision erweist sich auch die Tatsache, dass sie nur die Arbeitnehmerinnen bevorteilt, während die selbstständig erwerbenden Frauen keinen bezahlten Mutterschaftsurlaub in Anspruch nehmen können. Die geplante individuelle Finanzierung des Mutterschaftsurlaubs führt dazu, dass Betriebe in Branchen, in denen viele Frauen beschäftigt sind (z. B. Detailhandel, Gastgewerbe), übermässig stark betroffen sind. Es ist somit zu vermuten, dass auf dem Arbeitsmarkt die Nachfrage nach Frauen im gebärfähigen Alter abnimmt, weil die Kosten eines Mutterschaftsurlaubs von den jeweiligen Betrieben getragen werden müssten. Des Weiteren ist zu befürchten, dass die Löhne für Frauen im gebärfähigen Alter und die Löhne generell in den Betrieben, die am meisten von der Einführung der Neuregelung des Mutterschaftsurlaubs betroffen sein werden, tendenziell sinken. Diese Diskriminierung der Frauen gilt es zu vermeiden.
Der Regierungsrat bevorzugt aus den obigen Überlegungen den mittels einer parlamentarischen Initiative von Nationalrat Pierre Triponez und mehr als 110 Mitunterzeichnern eingereichten Vorschlag, welcher eine Revision des Erwerbsersatzgesetzes verlangt. Dabei soll der Kreis der entschädigungsberechtigten Personen auf Mütter ausgedehnt werden, die während der Schwangerschaft als Arbeitnehmerinnen oder als Selbstständigerwerbende versichert waren. Anspruchsberechtigten Müttern ist während 14 Wochen eine Erwerbsersatzentschädigung zu gewähren. Die Grundentschädigung ist auf 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens festzulegen, welches vor dem Erwerbsausfall erzielt wurde. Mit dieser Versicherungslösung werden die Kosten einerseits zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft paritätisch aufgeteilt und andererseits gleichmässiger über alle Branchen verteilt. Sämtliche erwerbstätigen Frauen gelangen so in den Genuss eines vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaubs.